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Entgeltumwandlung

GVV-Kommunal > Produkte A-Z > Entgeltumwandlung
Produktinfos
Seit dem 01.01.2002 haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltumwandlung bis zur Höhe von 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung.

Die Form der betrieblichen Altersvorsorge kann der Arbeitgeber unter den externen Finanzierungswegen Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung frei wählen. Bei diesen Varianten hat der Arbeitnehmer einen direkten Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistung.

Sind sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber einig, so ist auch die Durchführung über eine Direktzusage oder Unterstützungskasse möglich.

Die Anwartschaften aus der so genannte Entgeltumwandlung sind von Beginn an gesetzlich unverfallbar (§ 1 b Abs. 5 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG)). Gemäß § 2 Abs. 5 a BetrAVG wird die Anwartschaft im Falle des Ausscheidens auf die Leistungen aus den dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen beschränkt (auch bei der Direktzusage und der Unterstützungskasse).

Servicetelefon: 0221.4893893
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