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Insbesondere im Rheinland entspricht es dem Brauchtum, Martinsumzüge
und Martinsfeuer zu veranstalten. Die Organisations- und
Verkehrssicherungspflicht liegt dabei häufig bei den Gemeinden.
Insbesondere die Sicherung des Feuers wird regelmäßig durch Mitglieder
der Freiwilligen Feuerwehr wahrgenommen. Uns liegt nunmehr ein
aktuelles Urteil des OLG Koblenz vom 20.10.2004 vor (1 U 329/04; Vorinstanz
LG Koblenz 10 U 260/03), welches sich mit Inhalt und Reichweite der
Verkehrssicherungspflichten bei Martinsfeuern befasst: Kläger
war ein 16-jähriger Jugendlicher, der gemeinsam mit anderen
Jugendlichen von der Katholischen Jugend das Feuer aufgeschichtet
hatte. Die Sicherung des Martinsumzuges und des Feuers während der
Veranstaltung hatte die Freiwillige Feuerwehr übernommen. Während der
Zusammenkunft am Feuer hatte die Freiwillige Feuerwehr einen Ring um
das Feuer gebildet, um die Teilnehmer zu schützen. Zum Unfallzeitpunkt
hatte sich die Versammlung schon aufgelöst und es waren nur noch einige
Jugendliche vor Ort. Zur Sicherung des Feuers war von der Feuerwehr nur
noch eine Brandwache zurückgeblieben. Der Kläger befand sich zum
Unfallzeitpunkt etwa 4 m vom Feuer entfernt mit dem Rücken zum Feuer,
als der aufgeschichtete Holzstoß zusammenbrach und den Kläger dabei an
Rücken und Nacken erheblich verletzte. Mit der Klage hatte der Kläger
geltend gemacht, dass die Feuerwehr verpflichtet gewesen sei, bis zum
vollständigen Erlöschen des Feuers die Feuerstelle abzusichern. Da sie
dies nicht getan habe, sei die Verbandsgemeinde als Trägerin der
Feuerwehr schadenersatzpflichtig. Sowohl das Landgericht als
auch das OLG Koblenz haben die Klage abgewiesen und zur Begründung
ausgeführt, dass es nur die Aufgabe der Feuerwehr gewesen sei, während
der eigentlichen Versammlung den Zug und das Feuer zu sichern. Eine
besondere Sicherung zugunsten der Jugendlichen, die das Feuer selbst
aufgeschichtet hatten, sei nach Ende der Versammlung nicht notwendig
gewesen. Bei den von dem Martinsfeuer ausgehenden und für den Kläger
klar erkennbaren optischen und sensorischen Reizen seien dem Kläger die
Gefahren durch das Feuer so klar ersichtlich gewesen, dass es weder
weiterer Absperrmaßnahmen noch Hinweise oder Warnungen bedurfte. Die
Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr durften, nachdem der Hauptteil
der Teilnehmer an dem Martinsumzug sich von dem Martinsfeuer bereits
entfernt hatte, auf die eigene Sorgfalt der am Feuer verbliebenen
Personen vertrauen. Diese Entscheidung grenzt in erfreulicher
Eindeutigkeit den Pflichtenkreis der Feuerwehr und die
Eigenverantwortlichkeit eines jeden Teilnehmers an einer solchen
Veranstaltung voneinander ab. Auch nach Ende der eigentlichen
Veranstaltung dauert es regelmäßig mehrere Stunden, bis das Feuer
vollständig erloschen ist. Es reicht dann aus, wenn zur Sicherung eine
Brandwache gestellt wird. Diese Brandwache ist regelmäßig auch in der
Lage, kleine Kinder vom Feuer fernzuhalten, die das Gefahrenpotential
noch nicht selbst einschätzen können. Jugendliche und Erwachsene muss
hingegen die Gefahr des Feuers bewusst sein. Wenn sie nahe an das Feuer
herantreten, handeln sie insofern in eigener Verantwortlichkeit.
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