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Verkehrssicherungspflichten beim Martinsfeuer

Insbesondere im Rheinland entspricht es dem Brauchtum, Martinsumzüge und Martinsfeuer zu veranstalten. Die Organisations- und Verkehrssicherungspflicht liegt dabei häufig bei den Gemeinden. Insbesondere die Sicherung des Feuers wird regelmäßig durch Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr wahrgenommen. Uns liegt nunmehr ein aktuelles Urteil des OLG Koblenz vom 20.10.2004 vor (1 U 329/04;
Vorinstanz LG Koblenz 10 U 260/03), welches sich mit Inhalt und Reichweite der Verkehrssicherungspflichten bei Martinsfeuern befasst:

Kläger war ein 16-jähriger Jugendlicher, der gemeinsam mit anderen Jugendlichen von der Katholischen Jugend das Feuer aufgeschichtet hatte. Die Sicherung des Martinsumzuges und des Feuers während der Veranstaltung hatte die Freiwillige Feuerwehr übernommen. Während der Zusammenkunft am Feuer hatte die Freiwillige Feuerwehr einen Ring um das Feuer gebildet, um die Teilnehmer zu schützen. Zum Unfallzeitpunkt hatte sich die Versammlung schon aufgelöst und es waren nur noch einige Jugendliche vor Ort. Zur Sicherung des Feuers war von der Feuerwehr nur noch eine Brandwache zurückgeblieben. Der Kläger befand sich zum Unfallzeitpunkt etwa 4 m vom Feuer entfernt mit dem Rücken zum Feuer, als der aufgeschichtete Holzstoß zusammenbrach und den Kläger dabei an Rücken und Nacken erheblich verletzte. Mit der Klage hatte der Kläger geltend gemacht, dass die Feuerwehr verpflichtet gewesen sei, bis zum vollständigen Erlöschen des Feuers die Feuerstelle abzusichern. Da sie dies nicht getan habe, sei die Verbandsgemeinde als Trägerin der Feuerwehr schadenersatzpflichtig.

Sowohl das Landgericht als auch das OLG Koblenz haben die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass es nur die Aufgabe der Feuerwehr gewesen sei, während der eigentlichen Versammlung den Zug und das Feuer zu sichern. Eine besondere Sicherung zugunsten der Jugendlichen, die das Feuer selbst aufgeschichtet hatten, sei nach Ende der Versammlung nicht notwendig gewesen. Bei den von dem Martinsfeuer ausgehenden und für den Kläger klar erkennbaren optischen und sensorischen Reizen seien dem Kläger die Gefahren durch das Feuer so klar ersichtlich gewesen, dass es weder weiterer Absperrmaßnahmen noch Hinweise oder Warnungen bedurfte. Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr durften, nachdem der Hauptteil der Teilnehmer an dem Martinsumzug sich von dem Martinsfeuer bereits entfernt hatte, auf die eigene Sorgfalt der am Feuer verbliebenen Personen vertrauen.

Diese Entscheidung grenzt in erfreulicher Eindeutigkeit den Pflichtenkreis der Feuerwehr und die Eigenverantwortlichkeit eines jeden Teilnehmers an einer solchen Veranstaltung voneinander ab. Auch nach Ende der eigentlichen Veranstaltung dauert es regelmäßig mehrere Stunden, bis das Feuer vollständig erloschen ist. Es reicht dann aus, wenn zur Sicherung eine Brandwache gestellt wird. Diese Brandwache ist regelmäßig auch in der Lage, kleine Kinder vom Feuer fernzuhalten, die das Gefahrenpotential noch nicht selbst einschätzen können. Jugendliche und Erwachsene muss hingegen die Gefahr des Feuers bewusst sein. Wenn sie nahe an das Feuer herantreten, handeln sie insofern in eigener Verantwortlichkeit.
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