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E-Government

E-Government lautet das neue Zauberwort, für das sich eine einheitliche Schreibweise bislang noch nicht durchgesetzt hat (es finden sich sowohl E-Government, als auch e-Government und eGovernment). Aber es „entwickelt sich rasant“ (Gemeinde und Stadt 9/2004, 285), wird zum „Motor interkommunaler Zusammenarbeit“ (Städte- und Gemeinderat 10/2004, 27), und es gibt bereits eine „eGovernment-Strategie von Bund, Ländern und Kommunen“ (Stadt und Gemeinde 9/2004, 247).

Was verbirgt sich begrifflich hinter der Abkürzung E-Government für electronic government? Es geht um die Nutzung neuer Medien, insbesondere des Internets und anderer elektronischer Medien, zur Kommunikation mit Bürger und Wirtschaft sowie innerhalb der Verwaltung/en. Letztlich soll eine digitale Verwaltung entstehen mit folgenden Kernzielen: die Effizienz der Verwaltung soll erhöht werden, um Kosten einzusparen, der Kundenservice für Bürger und Wirtschaft soll verbessert werden, und es soll mehr Transparenz geschaffen werden. (vgl. hierzu das „Positionspapier zur Zusammenarbeit des Landes mit den Landkreisen und Kommunen auf dem Gebiet des eGovernment“, INF. HStT 8-9/2004)

Zur Realisierung von E-Government sind bereits verschiedene Maßnahmen getroffen worden zur Verbesserung der informationstechnologischen Binnenstruktur der Verwaltung, zur Standardisierung und Vereinheitlichung, und es existieren bereits verwaltungsübergreifende Projekte mit einer Zusammenarbeit zwischen Bund, Ländern, Landkreisen und Kommunen. Schließlich gibt es einen Beschluss der Regierungschefs des Bundes und der Länder vom 26.6.2003 zu „Deutschland-Online“. Die Zielmarken für Deutschland-Online sind festgelegt im Beschluss der Regierungschefs des Bundes und der Länder vom 17.6.2004. Danach sollen bis 2005 alle Behörden einen Zugang für elektronische Kommunikation einrichten. 2006 sollen alle 2003 beschlossenen Deutschland-Online-Vorhaben im Internet verfügbar sein. Die Behörden sollen bis 2007 auch untereinander elektronisch kommunizieren. Im Jahre 2008 sollen schließlich alle geeigneten Verwaltungsverfahren online bereit stehen. (ausführlich hierzu Wewer, Deutschland–Online, Stadt und Gemeinde 9/2004, 347)

Um den sehr abstrakten Begriff des E-Government zu veranschaulichen, sollen einige konkrete Beispiele genannt werden: Es existiert eine Vorhabengruppe zum Kfz-Wesen mit Modellen für den ebenen übergreifenden Austausch von Kfz-Meldedaten bei derzeit bundesweit 47 verschiedenen Verfahren. Es gibt das verwaltungsübergreifende Projekt „Digitales Einbürgerungssystem“, mit dem der gesamte Einbürgerungsvorgang elektronisch abgewickelt werden soll. Bei den Finanzämtern existiert bereits die elektronische Übermittlung von Einkommenssteuererklärungen. Schließlich sollen die Bürger künftig die Möglichkeit haben, auch online Gebühren zu bezahlen. Behörden sollen andererseits künftig die Möglichkeit haben, per E-Mail Bescheide zuzustellen. (siehe hierzu die „Information der Landesregierung NRW – 593/6/2004 –’’ vom 29.06.2004)

Die rechtlichen Möglichkeiten zur Realisierung des E-Government sind geschaffen worden mit der rechtlichen Gleichstellung der elektronischen Signatur mit der eigenhändigen Unterschrift durch die Europäische Signaturrichtlinie von 1999, das novellierte Signaturgesetz vom Mai 2001 und die Signaturverordnung vom Oktober 2001. Mit der schrittweisen Realisierung des E-Government können auch rechtliche Probleme, im Einzelfall auch haftungsrechtliche Probleme, auftauchen. Bei der unabdingbaren Gewährleistung der Datensicherheit handelt es sich um ein eher technisches Problem. Besonderes Augenmerk verdient die Gewährleistung von Datenschutz im Hinblick auf die personenbezogenen Daten der Bürger. Hier könnten sich im Einzelfall aus der Verletzung von Datenschutzvorschriften durch E-Government beispielsweise Schmerzensgeldansprüche betroffener Bürger aus der Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ergeben. Haftungsrechtliche Probleme sind darüber hinaus denkbar bei elektronisch erteilten Falschauskünften. Hier dürften dieselben Grundsätze entsprechend der bisherigen Rechtsprechung zu mündlichen oder schriftlichen Falschauskünften gelten, wonach Auskünfte inhaltlich zutreffend und verbindlich sein müssen. Hier könnte möglicherweise das Problem der Falschauskünfte durch E-Government zahlenmäßig größere Dimensionen erreichen. Schließlich ist beispielsweise auch eine Haftung der Kommune als Homepagebetreiber u. U. denkbar auch für rechtswidrige Inhalte Dritter, z. B. Gästebücher (vgl. hierzu das Urteil des BGH vom 11.3.2004 – I ZR 304/01 -).

Ob und in welchem Umfang in der Praxis durch E-Government neue haftungsrechtliche Herausforderungen auf die Kommunalversicherer zukommen, lässt sich derzeit noch nicht absehen. Für in diesem Zusammenhang auftauchende haftungsrechtliche Fragen und Probleme steht die GVV-Kommunalversicherung aber allen Mitgliedern jederzeit als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung.
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