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E-Government lautet das neue Zauberwort, für das sich eine einheitliche
Schreibweise bislang noch nicht durchgesetzt hat (es finden sich sowohl
E-Government, als auch e-Government und eGovernment). Aber es
„entwickelt sich rasant“ (Gemeinde und Stadt 9/2004, 285), wird zum
„Motor interkommunaler Zusammenarbeit“ (Städte- und Gemeinderat
10/2004, 27), und es gibt bereits eine „eGovernment-Strategie von Bund,
Ländern und Kommunen“ (Stadt und Gemeinde 9/2004, 247). Was
verbirgt sich begrifflich hinter der Abkürzung E-Government für
electronic government? Es geht um die Nutzung neuer Medien,
insbesondere des Internets und anderer elektronischer Medien, zur
Kommunikation mit Bürger und Wirtschaft sowie innerhalb der
Verwaltung/en. Letztlich soll eine digitale Verwaltung entstehen mit
folgenden Kernzielen: die Effizienz der Verwaltung soll erhöht werden,
um Kosten einzusparen, der Kundenservice für Bürger und Wirtschaft soll
verbessert werden, und es soll mehr Transparenz geschaffen werden.
(vgl. hierzu das „Positionspapier zur Zusammenarbeit des Landes mit den
Landkreisen und Kommunen auf dem Gebiet des eGovernment“, INF. HStT
8-9/2004) Zur Realisierung von E-Government sind bereits
verschiedene Maßnahmen getroffen worden zur Verbesserung der
informationstechnologischen Binnenstruktur der Verwaltung, zur
Standardisierung und Vereinheitlichung, und es existieren bereits
verwaltungsübergreifende Projekte mit einer Zusammenarbeit zwischen
Bund, Ländern, Landkreisen und Kommunen. Schließlich gibt es einen
Beschluss der Regierungschefs des Bundes und der Länder vom 26.6.2003
zu „Deutschland-Online“. Die Zielmarken für Deutschland-Online sind
festgelegt im Beschluss der Regierungschefs des Bundes und der Länder
vom 17.6.2004. Danach sollen bis 2005 alle Behörden einen Zugang für
elektronische Kommunikation einrichten. 2006 sollen alle 2003
beschlossenen Deutschland-Online-Vorhaben im Internet verfügbar sein.
Die Behörden sollen bis 2007 auch untereinander elektronisch
kommunizieren. Im Jahre 2008 sollen schließlich alle geeigneten
Verwaltungsverfahren online bereit stehen. (ausführlich hierzu Wewer,
Deutschland–Online, Stadt und Gemeinde 9/2004, 347) Um den
sehr abstrakten Begriff des E-Government zu veranschaulichen, sollen
einige konkrete Beispiele genannt werden: Es existiert eine
Vorhabengruppe zum Kfz-Wesen mit Modellen für den ebenen übergreifenden
Austausch von Kfz-Meldedaten bei derzeit bundesweit 47 verschiedenen
Verfahren. Es gibt das verwaltungsübergreifende Projekt „Digitales
Einbürgerungssystem“, mit dem der gesamte Einbürgerungsvorgang
elektronisch abgewickelt werden soll. Bei den Finanzämtern existiert
bereits die elektronische Übermittlung von Einkommenssteuererklärungen.
Schließlich sollen die Bürger künftig die Möglichkeit haben, auch
online Gebühren zu bezahlen. Behörden sollen andererseits künftig die
Möglichkeit haben, per E-Mail Bescheide zuzustellen. (siehe hierzu die
„Information der Landesregierung NRW – 593/6/2004 –’’ vom 29.06.2004) Die
rechtlichen Möglichkeiten zur Realisierung des E-Government sind
geschaffen worden mit der rechtlichen Gleichstellung der elektronischen
Signatur mit der eigenhändigen Unterschrift durch die Europäische
Signaturrichtlinie von 1999, das novellierte Signaturgesetz vom Mai
2001 und die Signaturverordnung vom Oktober 2001. Mit der schrittweisen
Realisierung des E-Government können auch rechtliche Probleme, im
Einzelfall auch haftungsrechtliche Probleme, auftauchen. Bei der
unabdingbaren Gewährleistung der Datensicherheit handelt es sich um ein
eher technisches Problem. Besonderes Augenmerk verdient die
Gewährleistung von Datenschutz im Hinblick auf die personenbezogenen
Daten der Bürger. Hier könnten sich im Einzelfall aus der Verletzung
von Datenschutzvorschriften durch E-Government beispielsweise
Schmerzensgeldansprüche betroffener Bürger aus der Verletzung des
Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ergeben. Haftungsrechtliche
Probleme sind darüber hinaus denkbar bei elektronisch erteilten
Falschauskünften. Hier dürften dieselben Grundsätze entsprechend der
bisherigen Rechtsprechung zu mündlichen oder schriftlichen
Falschauskünften gelten, wonach Auskünfte inhaltlich zutreffend und
verbindlich sein müssen. Hier könnte möglicherweise das Problem der
Falschauskünfte durch E-Government zahlenmäßig größere Dimensionen
erreichen. Schließlich ist beispielsweise auch eine Haftung der Kommune
als Homepagebetreiber u. U. denkbar auch für rechtswidrige Inhalte
Dritter, z. B. Gästebücher (vgl. hierzu das Urteil des BGH vom
11.3.2004 – I ZR 304/01 -). Ob und in welchem Umfang in der
Praxis durch E-Government neue haftungsrechtliche Herausforderungen auf
die Kommunalversicherer zukommen, lässt sich derzeit noch nicht
absehen. Für in diesem Zusammenhang auftauchende haftungsrechtliche
Fragen und Probleme steht die GVV-Kommunalversicherung aber allen
Mitgliedern jederzeit als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung.
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