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Deckungsschutz in der Eigenschadenversicherung: Übersicht möglicher Fallkonstellationen Die
Umsetzung von Hartz IV, insbesondere die Zusammenarbeit mit der
Bundesagentur und die Heranziehung kreisangehöriger Gemeinden bzw.
Beauftragung außenstehender Dritter ist in unterschiedlicher Form
möglich. Dies ist auch für den Deckungsschutz in der
Eigenschadenversicherung von Bedeutung. Zu den denkbaren Varianten ist in der folgenden Aufstellung unter „Vertrag“ zunächst angegeben, für welches Mitglied eine Vermögenseigenschaden - Versicherung bestehen muss, damit die Schäden dann entsprechend dem dort vereinbarten Deckungsumfang abgewickelt werden können. Unter „Vertrauenspersonen“ ist festgehalten, wessen Mitarbeiter Deckungsschutz erhalten. Vorauszuschicken
ist nochmals unter Hinweis auf das Rundschreiben vom 13.10.2004,
welches Sie in unserem nur für Mitglieder zugänglichen Extranet unter
„Sparteninformationen“ – „Rundschreiben“ finden, dass der
Deckungsschutz ausschließlich das eigentliche kommunale Risiko aus der kommunalen Trägerschaft gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II erfasst. Dies gilt auch in den Optionsfällen. Weiter hinzuweisen ist darauf, dass es sich um eine Übergangslösung für den Deckungsschutz bis zum Ende d.J. 2005 handelt; ob und welche Änderungen sich ab 2006 ergeben werden, ist noch offen. 1.
Kreis als kommunaler Träger nimmt nur die Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Nr.
2 SGB II in eigener Verantwortung ohne Zusammenarbeit mit der
Bundesagentur wahr: a) ausschließlicher Einsatz von Kreisbediensteten Vertrag: Kreis Vertrauenspersonen: Mitarbeiter des Kreises b) Abordnung von Mitarbeitern der kreisangehörigen Gemeinden zum Kreis Vertrag: Kreis Vertrauenspersonen: Mitarbeiter des Kreises und abgeordnete Mitarbeiter der Gemeinden (für die abordnende Gemeinde muss in der Übergangszeit bis Ende 2005 kein VE-Vertrag bestehen) 2. Kreis zieht kreisangehörige Gemeinde nach dem Ausführungsgesetz zum SGB II zur Wahrnehmung der Aufgaben heran Vertrag: kreisangehörige Gemeinde Vertrauenspersonen: Mitarbeiter kreisangehöriger Gemeinde (um
die Deckung für die versicherten Gemeinden wie auch bei den
Sozialhilfeschäden zunächst aufrechterhalten zu können, muss für den
Kreis in der Übergangszeit bis Ende 2005 kein VE-Vertrag bestehen) 3. Arbeitsgemeinschaft in privatrechtlicher oder öffentlichrechtlicher Form a) Vertrag: Kreis (Sofern ein eigener Vertrag für die ARGE schon jetzt gewünscht wird, ist dies denkbar) Vertrauenspersonen: Mitarbeiter des Kreises und der Agentur b) Bei Abordnung von Mitarbeitern kreisangehöriger Gemeinden in die Arbeitsgemeinschaft oder Heranziehung der kreisangehörigen Gemeinden zur Wahrnehmung einzelner Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft gilt das unter 1. b) und 2. Gesagte entsprechend. 4. Kreis als zugelassener kommunaler Träger (Optionsmodell) a) Vertrag: Kreis Vertrauenspersonen: Mitarbeiter des Kreises b) Bei Abordnung von Mitarbeitern kreisangehöriger Gemeinden oder Heranziehung der Gemeinden zur Wahrnehmung einzelner Aufgaben des zugelassenen kommunalen Trägers gilt wiederum das zu 1. b) bzw. 2. Gesagte entsprechend. 5.
Beauftragung Dritter (z. B. Beschäftigungsgesellschaft oder AöR) mit
der (selbstän-digen) Wahrnehmung der oder einzelner Aufgaben des
kommunalen Trägers (1.), der Arbeitsgemeinschaft (3.) oder des
zugelassenen kommunalen Trägers (4.) Vertrag: beauftragte Gesellschaft, AöR zusätzliche Voraussetzung ist ein VE-Vertrag des die Aufgaben übertragenden Kreises Vertrauenspersonen:
Mitarbeiter der Gesellschaft; zusätzlich Mitarbeiter des Kreises, wenn
diese für die Gesellschaft tätig werden
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