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Winterdienst für Radfahrer

Die Jahreszeit und die aktuelle Witterungslage lassen den kommunalen Winterdienst in den Blickpunkt des Interesses rücken. Uns liegt nunmehr eine aktuelle Entscheidung des OLG Koblenz vom 09.02.2005 vor (1 U 1299/04; Vorinstanz: LG Koblenz, Urteil vom 17.09.2004 – 1 0 99/04 - ), das sich mit dem Umfang des Winterdienstes zugunsten des Radfahrverkehrs befasst:

Die Klägerin befuhr bei winterlichen Witterungsverhältnissen um etwa 11.00 Uhr mit ihrem Fahrrad zunächst den Gehweg, bevor sie wegen eines Hindernisses auf die Fahrbahn auswich und auf der vereisten und nicht gestreuten Fahrbahn stürzte. Mit der Klage begehrte die Klägerin Schmerzensgeld wegen der erlittenen Verletzungen mit der Begründung, aufgrund der hohen Verkehrsbedeutung des Unfallbereichs hätte dieser in jedem Fall zum Unfallzeitpunkt gestreut sein müssen.

Sowohl das Landgericht als auch das OLG Koblenz haben die Klage abgewiesen unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Grundsätze zum Umfang der Räum- und Streupflicht, wonach innerhalb der geschlossenen Ortslage zugunsten des Fahrverkehrs die Fahrbahnen nur an den gleichzeitig verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen bei Glätte zu bestreuen sind. Beide Instanzen konnten die Verkehrsbedeutung offen lassen, da jedenfalls nichts für die erforderliche Gefährlichkeit der Unfallstelle ersichtlich war. In aller Deutlichkeit hat das OLG Koblenz darauf hingewiesen, dass allein Glatteisbildung nicht dazu führt, dass auf einmal alle betroffenen Straßen besonders gefährdet werden und ohne Differenzierung und Prioritätensetzung zu streuen gewesen wären. Im Übrigen hielt das Gericht der Klägerin zutreffend ein anspruchsausschließendes Eigenverschulden entgegen, da die Glatteissituation erkennbar war, von der Klägerin auch erkannt wurde und ihr effektive Schutzmaßnahmen (bis hin zum Absteigen vom Fahrrad) zumutbar waren.

Die Entscheidung befindet sich auf einer Linie mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht und weist mit erfreulicher Deutlichkeit darauf hin, dass die Verkehrsteilnehmer eben entgegen landläufiger Vorstellung nicht darauf vertrauen können, dass bei winterlicher Glätte allerorts geräumt und gestreut ist, sondern gerade im Fahrbahnbereich die Räum- und Streupflicht stark eingeschränkt ist. Bei vielem, was in diesem Bereich durch die Kommunen geleistet wird, handelt es sich letztlich um Serviceleistungen im Interesse der Verkehrsteilnehmer zur Aufrechterhaltung des fließenden Verkehrs, ohne dass hierauf ein Rechtsanspruch bestünde.

Vgl. zum ganzen auch Bittner, Winterdienst zugunsten von Fahrradfahrern, GVV-Mitteilungen 4/2003, VIII = VersR 2004, 440.
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