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Die Jahreszeit und die aktuelle Witterungslage lassen den kommunalen
Winterdienst in den Blickpunkt des Interesses rücken. Uns liegt nunmehr
eine aktuelle Entscheidung des OLG Koblenz vom 09.02.2005 vor (1 U
1299/04; Vorinstanz: LG Koblenz, Urteil vom 17.09.2004 – 1 0 99/04 - ),
das sich mit dem Umfang des Winterdienstes zugunsten des
Radfahrverkehrs befasst: Die Klägerin befuhr bei winterlichen
Witterungsverhältnissen um etwa 11.00 Uhr mit ihrem Fahrrad zunächst
den Gehweg, bevor sie wegen eines Hindernisses auf die Fahrbahn auswich
und auf der vereisten und nicht gestreuten Fahrbahn stürzte. Mit der
Klage begehrte die Klägerin Schmerzensgeld wegen der erlittenen
Verletzungen mit der Begründung, aufgrund der hohen Verkehrsbedeutung
des Unfallbereichs hätte dieser in jedem Fall zum Unfallzeitpunkt
gestreut sein müssen. Sowohl das Landgericht als auch das OLG
Koblenz haben die Klage abgewiesen unter Berücksichtigung der
höchstrichterlichen Grundsätze zum Umfang der Räum- und Streupflicht,
wonach innerhalb der geschlossenen Ortslage zugunsten des Fahrverkehrs
die Fahrbahnen nur an den gleichzeitig verkehrswichtigen und
gefährlichen Stellen bei Glätte zu bestreuen sind. Beide Instanzen
konnten die Verkehrsbedeutung offen lassen, da jedenfalls nichts für
die erforderliche Gefährlichkeit der Unfallstelle ersichtlich war. In
aller Deutlichkeit hat das OLG Koblenz darauf hingewiesen, dass allein
Glatteisbildung nicht dazu führt, dass auf einmal alle betroffenen
Straßen besonders gefährdet werden und ohne Differenzierung und
Prioritätensetzung zu streuen gewesen wären. Im Übrigen hielt das
Gericht der Klägerin zutreffend ein anspruchsausschließendes
Eigenverschulden entgegen, da die Glatteissituation erkennbar war, von
der Klägerin auch erkannt wurde und ihr effektive Schutzmaßnahmen (bis
hin zum Absteigen vom Fahrrad) zumutbar waren. Die
Entscheidung befindet sich auf einer Linie mit der höchstrichterlichen
Rechtsprechung zu Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und
Streupflicht und weist mit erfreulicher Deutlichkeit darauf hin, dass
die Verkehrsteilnehmer eben entgegen landläufiger Vorstellung nicht
darauf vertrauen können, dass bei winterlicher Glätte allerorts geräumt
und gestreut ist, sondern gerade im Fahrbahnbereich die Räum- und
Streupflicht stark eingeschränkt ist. Bei vielem, was in diesem Bereich
durch die Kommunen geleistet wird, handelt es sich letztlich um
Serviceleistungen im Interesse der Verkehrsteilnehmer zur
Aufrechterhaltung des fließenden Verkehrs, ohne dass hierauf ein
Rechtsanspruch bestünde. Vgl. zum ganzen auch Bittner, Winterdienst zugunsten von Fahrradfahrern, GVV-Mitteilungen 4/2003, VIII = VersR 2004, 440.
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