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BGH Aktuell

In der Folge soll kurz hingewiesen werden auf einige aus haftungsrechtlicher Sicht interessante BGH-Urteile aus jüngster Zeit. Alle genannten Entscheidungen können unter Angabe des Urteilsdatums und des Aktenzeichens auf der Homepage des BGH unter www.bundesgerichtshof.de im Volltext abgerufen werden.

Schwimmbäder
Mit der Verkehrssicherungspflicht bei einer Wasserrutsche (Röhrenrutsche) in einem Schwimmbad befasst sich in Fortsetzung der Rechtsprechung des Urteils vom 03.02.2004 – VI ZR 95/03 = VersR 2004, 657 = NJW 2004, 1449 die Entscheidung des BGH vom 05.10.2004 – VI ZR 294/03 -. (Diese Entscheidung ist auch in der BADK-Information 1/2005, Seite 40, abgedruckt.)

Keine Haftungserleichterung beim Rückgriff des Staates gegen selbständige Unternehmer
In einer zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehenen Entscheidung vom 14.10.2004 hatte der BGH erstmals über die Frage zu entscheiden, ob die in Art. 34 Satz 2 des Grundgesetzes enthaltene Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei einem Rückgriff des Staates gegen einen „Beamten“ bei Ausübung öffentlicher Gewalt auch einem selbständigen Privatunternehmer zu gute kommt. Der BGH hat hierzu festgestellt, dass die Rückgriffsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht für als Verwaltungshelfer herangezogene selbständige private Unternehmer gilt. In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit ging es um Regressansprüche eines Bundeslandes gegen den Betreiber eines Testlabors für BSE-Schnelltests.
BGH, Urteil vom 14.10.2004 – III ZR 169/04 -; vgl. hierzu auch die Pressemitteilung des BGH vom 15.10.2004

Baulandsache
Das Vorliegen einer „Vertrauensgrundlage“ für Vorbereitungen des Eigentümers zur Verwirklichung von im Bebauungsplan vorgesehenen Nutzungsmöglichkeiten setzt nicht voraus, dass für das beabsichtigte Vorhaben die Erschließung bereits vorhanden bzw. im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB „gesichert“ ist. Es reicht aus, wenn mit der Erschließung in absehbarer Zeit – etwa auch durch den Eigentümer selbst in Verwirklichung seines Vorhabens - „gerechnet“ werden kann.
(amtlicher Leitsatz)
BGH, Beschluss vom 28.10.2004 – III ZR 25/04 –

Katastrophenschutz
Um die Amtspflicht der Katastrophenschutzbehörde, bei einem drohenden Deichbruch die Bevölke-rung vor Hochwassergefahr zu warnen, ging es in einer Entscheidung des BGH vom 11.11.2004. In dieser Entscheidung hat der BGH im amtlichen Leitsatz festgestellt, dass in den Schutzbereich der Warnung vor Überschwemmungen solche Schäden nicht fallen, die sich nur bei Missachtung des Inhalts der Warnung vermeiden ließen (hier: Schäden an den im Keller befindlichen Gegenständen, wenn vor einem Betreten des Kellers wegen Lebensgefahr hätte gewarnt werden müssen)
BGH, Urteil vom 11.11.2004 -III ZR 200/03 -

Verschulden
In einer zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehenen Entscheidung, in der es um Amtshaftungs- und Entschädigungsansprüche wegen der rechtswidrigen Versagung einer bergrechtlichen Bewilligung ging, hat der BGH im amtlichen Leitsatz festgestellt, dass es bei einer fehlerhaften behördlichen Entscheidung an einem haftungsbegründenden Verschulden des Amtsträgers fehlt, wenn sich von mehreren die Entscheidung selbständig tragenden Begründungen auch nur eine als unverschuldet erweist. Vor diesem Hintergrund ist die vorgenannte Entscheidung von allgemeinem Interesse weit über die dem Sachverhalt zugrunde liegende Thematik hinaus.
BGH, Urteil vom 9.12.2004 – III ZR 263/04 -

Straßenverkehrssicherungspflicht (Bankett)
Zum Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht und zur Warnpflicht bei einem unbefestigten Bankett hat der BGH sich grundlegend geäußert in einer ganz aktuellen Entscheidung. Nach Auffassung des BGH veranlasst eine Absatzkante von 5-8 cm bei einem unbefestigten Bankett keine Warnung für den Fahrzeugverkehr. Ein Kraftfahrer, der eine Straße mit einem nur minimalen Seitenstreifen benutzt, der erkennbar abgesenkt ist, muss so vorsichtig fahren, dass er das verkehrsbedingt befahrene Bankett mit entsprechend reduzierter Geschwindigkeit gefahrlos verlassen kann.
BGH, Beschluss vom 27.01.2005 – III ZR 176/04 -
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