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In der Folge soll kurz hingewiesen werden auf einige aus
haftungsrechtlicher Sicht interessante BGH-Urteile aus jüngster Zeit.
Alle genannten Entscheidungen können unter Angabe des Urteilsdatums und
des Aktenzeichens auf der Homepage des BGH unter
www.bundesgerichtshof.de im Volltext abgerufen werden. Schwimmbäder Mit
der Verkehrssicherungspflicht bei einer Wasserrutsche (Röhrenrutsche)
in einem Schwimmbad befasst sich in Fortsetzung der Rechtsprechung des
Urteils vom 03.02.2004 – VI ZR 95/03 = VersR 2004, 657 = NJW 2004, 1449
die Entscheidung des BGH vom 05.10.2004 – VI ZR 294/03 -. (Diese
Entscheidung ist auch in der BADK-Information 1/2005, Seite 40,
abgedruckt.) Keine Haftungserleichterung beim Rückgriff des Staates gegen selbständige Unternehmer In
einer zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehenen
Entscheidung vom 14.10.2004 hatte der BGH erstmals über die Frage zu
entscheiden, ob die in Art. 34 Satz 2 des Grundgesetzes enthaltene
Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei einem
Rückgriff des Staates gegen einen „Beamten“ bei Ausübung öffentlicher
Gewalt auch einem selbständigen Privatunternehmer zu gute kommt. Der
BGH hat hierzu festgestellt, dass die Rückgriffsbeschränkung auf
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht für als Verwaltungshelfer
herangezogene selbständige private Unternehmer gilt. In dem zugrunde
liegenden Rechtsstreit ging es um Regressansprüche eines Bundeslandes
gegen den Betreiber eines Testlabors für BSE-Schnelltests. BGH, Urteil vom 14.10.2004 – III ZR 169/04 -; vgl. hierzu auch die Pressemitteilung des BGH vom 15.10.2004 Baulandsache Das
Vorliegen einer „Vertrauensgrundlage“ für Vorbereitungen des
Eigentümers zur Verwirklichung von im Bebauungsplan vorgesehenen
Nutzungsmöglichkeiten setzt nicht voraus, dass für das beabsichtigte
Vorhaben die Erschließung bereits vorhanden bzw. im Sinne des § 30 Abs.
1 BauGB „gesichert“ ist. Es reicht aus, wenn mit der Erschließung in
absehbarer Zeit – etwa auch durch den Eigentümer selbst in
Verwirklichung seines Vorhabens - „gerechnet“ werden kann. (amtlicher Leitsatz) BGH, Beschluss vom 28.10.2004 – III ZR 25/04 – Katastrophenschutz Um
die Amtspflicht der Katastrophenschutzbehörde, bei einem drohenden
Deichbruch die Bevölke-rung vor Hochwassergefahr zu warnen, ging es in
einer Entscheidung des BGH vom 11.11.2004. In dieser Entscheidung hat
der BGH im amtlichen Leitsatz festgestellt, dass in den Schutzbereich
der Warnung vor Überschwemmungen solche Schäden nicht fallen, die sich
nur bei Missachtung des Inhalts der Warnung vermeiden ließen (hier:
Schäden an den im Keller befindlichen Gegenständen, wenn vor einem
Betreten des Kellers wegen Lebensgefahr hätte gewarnt werden müssen) BGH, Urteil vom 11.11.2004 -III ZR 200/03 - Verschulden In
einer zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehenen
Entscheidung, in der es um Amtshaftungs- und Entschädigungsansprüche
wegen der rechtswidrigen Versagung einer bergrechtlichen Bewilligung
ging, hat der BGH im amtlichen Leitsatz festgestellt, dass es bei einer
fehlerhaften behördlichen Entscheidung an einem haftungsbegründenden
Verschulden des Amtsträgers fehlt, wenn sich von mehreren die
Entscheidung selbständig tragenden Begründungen auch nur eine als
unverschuldet erweist. Vor diesem Hintergrund ist die vorgenannte
Entscheidung von allgemeinem Interesse weit über die dem Sachverhalt
zugrunde liegende Thematik hinaus. BGH, Urteil vom 9.12.2004 – III ZR 263/04 - Straßenverkehrssicherungspflicht (Bankett) Zum
Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht und zur Warnpflicht bei
einem unbefestigten Bankett hat der BGH sich grundlegend geäußert in
einer ganz aktuellen Entscheidung. Nach Auffassung des BGH veranlasst
eine Absatzkante von 5-8 cm bei einem unbefestigten Bankett keine
Warnung für den Fahrzeugverkehr. Ein Kraftfahrer, der eine Straße mit
einem nur minimalen Seitenstreifen benutzt, der erkennbar abgesenkt
ist, muss so vorsichtig fahren, dass er das verkehrsbedingt befahrene
Bankett mit entsprechend reduzierter Geschwindigkeit gefahrlos
verlassen kann. BGH, Beschluss vom 27.01.2005 – III ZR 176/04 -
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