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Mitwirkungspflichten der Gemeinde bei unvollständigen Bauantragsunterlagen!

In der Praxis kommt es sehr häufig vor, dass Bauantragsunterlagen unvollständig sind und ergänzt werden müssen. Für die gemäß § 36 Abs. 1 BauGB beteiligte Gemeinde stellt sich dann die Frage, ob und wann in einem solchen Fall die Frist des § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB von zwei Monaten zu laufen beginnt, nach deren Ablauf das Einvernehmen als erteilt gilt. Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr in einer Entscheidung vom 16.09.2004 – 4 C 7/03 – NVwZ 2005, 213 – zu dieser bislang ungeklärten Frage Stellung genommen.
Gegenstand des Verfahrens war die Baugenehmigung für eine Windkraftanlage. Der Landkreis als Baugenehmigungsbehörde hatte die Gemeinde um das Einvernehmen ersucht. Diese hatte eine Entscheidung zunächst zurückgestellt, weil nach ihrer Auffassung die Antragsunterlagen unvollständig waren, insbesondere eine Computersimulation sowie Stellungnahmen der unteren Naturschutzbehörde sowie des Landesdenkmalamtes fehlten. Nach Ablauf von zwei Monaten wurde dann das Einvernehmen versagt. Das BVerwG hat die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und festgestellt, dass das Einvernehmen nach Ablauf der Zweimonatsfrist aufgrund der gesetzlichen Fiktion in § 36 Abs. 2 BauGB als erteilt gilt.
Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass unvollständige Antragsunterlagen grundsätzlich nicht geeignet sind, den Fristlauf auszulösen, da es der Gemeinde nach dem Willen des Gesetzgebers zur Sicherung ihrer Planungshoheit ermöglicht werden soll, das Bauvorhaben planungsrechtlich abschließend zu beurteilen. Aus diesem Grunde hat das Gericht festgestellt, dass die Frist erst nach Eingang der Computersimulation zu laufen begann, da diese zur Beurteilung der planungsrechtlichen Situation notwendig war. Allerdings darf eine Gemeinde bei unvollständigen Anträgen nicht untätig bleiben. Insbesondere darf sie sich nicht darauf verlassen, dass die Baugenehmigungsbehörde die fehlenden Unterlagen in eigener Verantwortung schon anfordern wird. Die Gemeinde ist vielmehr im Rahmen der eigenständigen planungsrechtlichen Beurteilung selbst zu einer Überprüfung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen verpflichtet und hat die Baugenehmigungsbehörde ggfls. nach dem speziellen Landesrecht aufzufordern, die fehlenden Unterlagen nachzufordern. Bleibt die Gemeinde untätig, so muss sie gegen sich gelten lassen, dass die Zweimonatsfrist trotz fehlender Unterlagen ausgelöst wird.
Außerdem hat das BVerwG in der Entscheidung festgestellt, dass das Spektrum der Unterlagen, die die Gemeinde nachfordern darf, begrenzt ist. Sie hat ihre Entscheidung über das Einvernehmen auf der Grundlage der Antragsunterlagen (Bauantrag und Bauvorlagen) zu treffen. Die Stellungnahmen von Fachbehörden gehören nicht dazu. Insoweit bleibt es der Gemeinde unbenommen, die Baugenehmigungsbehörde darauf hinzuweisen, dass der Bauantrag ohne die Vorlage einer bestimmten fachtechnischen Untersuchung nicht beurteilungsreif oder ergänzungsbedürftig ist. Der Fristlauf wird dadurch nicht berührt. Ansonsten würde das Genehmigungsverfahren mit einer zeitlichen Unsicherheit belastet, die der Gesetzgeber im Hinblick auf die Einführung der Fristenregelung gerade vermeiden wollte.

Die Gemeinden sind daher gut beraten, unmittelbar nach Eingang der Bauantragsunterlagen diese auf Vollständigkeit zu überprüfen und fehlende Unterlagen sofort nachzufordern – je nach Landesrecht in eigener Verantwortung oder über die Baugenehmigungsbehörde. Bleibt die Gemeinde untätig, läuft sie Gefahr, ihre Mitwirkungsrechte selbst bei unvollständigen Unterlagen zu verlieren.
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