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In der Praxis kommt es sehr häufig vor, dass Bauantragsunterlagen
unvollständig sind und ergänzt werden müssen. Für die gemäß § 36 Abs. 1
BauGB beteiligte Gemeinde stellt sich dann die Frage, ob und wann in
einem solchen Fall die Frist des § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB von zwei
Monaten zu laufen beginnt, nach deren Ablauf das Einvernehmen als
erteilt gilt. Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr in einer
Entscheidung vom 16.09.2004 – 4 C 7/03 – NVwZ 2005, 213 – zu dieser
bislang ungeklärten Frage Stellung genommen. Gegenstand des
Verfahrens war die Baugenehmigung für eine Windkraftanlage. Der
Landkreis als Baugenehmigungsbehörde hatte die Gemeinde um das
Einvernehmen ersucht. Diese hatte eine Entscheidung zunächst
zurückgestellt, weil nach ihrer Auffassung die Antragsunterlagen
unvollständig waren, insbesondere eine Computersimulation sowie
Stellungnahmen der unteren Naturschutzbehörde sowie des
Landesdenkmalamtes fehlten. Nach Ablauf von zwei Monaten wurde dann das
Einvernehmen versagt. Das BVerwG hat die Entscheidung der Vorinstanz
aufgehoben und festgestellt, dass das Einvernehmen nach Ablauf der
Zweimonatsfrist aufgrund der gesetzlichen Fiktion in § 36 Abs. 2 BauGB
als erteilt gilt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass
unvollständige Antragsunterlagen grundsätzlich nicht geeignet sind, den
Fristlauf auszulösen, da es der Gemeinde nach dem Willen des
Gesetzgebers zur Sicherung ihrer Planungshoheit ermöglicht werden soll,
das Bauvorhaben planungsrechtlich abschließend zu beurteilen. Aus
diesem Grunde hat das Gericht festgestellt, dass die Frist erst nach
Eingang der Computersimulation zu laufen begann, da diese zur
Beurteilung der planungsrechtlichen Situation notwendig war. Allerdings
darf eine Gemeinde bei unvollständigen Anträgen nicht untätig bleiben.
Insbesondere darf sie sich nicht darauf verlassen, dass die
Baugenehmigungsbehörde die fehlenden Unterlagen in eigener
Verantwortung schon anfordern wird. Die Gemeinde ist vielmehr im Rahmen
der eigenständigen planungsrechtlichen Beurteilung selbst zu einer
Überprüfung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen verpflichtet und
hat die Baugenehmigungsbehörde ggfls. nach dem speziellen Landesrecht
aufzufordern, die fehlenden Unterlagen nachzufordern. Bleibt die
Gemeinde untätig, so muss sie gegen sich gelten lassen, dass die
Zweimonatsfrist trotz fehlender Unterlagen ausgelöst wird. Außerdem
hat das BVerwG in der Entscheidung festgestellt, dass das Spektrum der
Unterlagen, die die Gemeinde nachfordern darf, begrenzt ist. Sie hat
ihre Entscheidung über das Einvernehmen auf der Grundlage der
Antragsunterlagen (Bauantrag und Bauvorlagen) zu treffen. Die
Stellungnahmen von Fachbehörden gehören nicht dazu. Insoweit bleibt es
der Gemeinde unbenommen, die Baugenehmigungsbehörde darauf hinzuweisen,
dass der Bauantrag ohne die Vorlage einer bestimmten fachtechnischen
Untersuchung nicht beurteilungsreif oder ergänzungsbedürftig ist. Der
Fristlauf wird dadurch nicht berührt. Ansonsten würde das
Genehmigungsverfahren mit einer zeitlichen Unsicherheit belastet, die
der Gesetzgeber im Hinblick auf die Einführung der Fristenregelung
gerade vermeiden wollte. Die Gemeinden sind daher gut
beraten, unmittelbar nach Eingang der Bauantragsunterlagen diese auf
Vollständigkeit zu überprüfen und fehlende Unterlagen sofort
nachzufordern – je nach Landesrecht in eigener Verantwortung oder über
die Baugenehmigungsbehörde. Bleibt die Gemeinde untätig, läuft sie
Gefahr, ihre Mitwirkungsrechte selbst bei unvollständigen Unterlagen zu
verlieren.
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