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Ungewollter PKW-Start: Privathaftpflicht oder Kfz-Haftpflicht?

Bei Schäden, die durch ein Kraftfahrzeug verursacht werden, stellt sich häufig die Frage, ob für die Regulierung des Schadens die Privat- oder die Kfz-Haftpflichtversicherung zuständig ist. Der Versicherungsnehmer wird regelmäßig die Regulierung durch die Privathaftpflichtversicherung bevorzugen, da er dort keinen Verlust seines Schadenfreiheitsrabattes zu befürchten hat. Ausgangspunkt der Überlegungen ist die so genannte "kleine Benzinklausel", wonach die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden, im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung nicht versichert ist. Dass die Abgrenzung im Einzelfall schwierig ist, zeigt ein Beispielsfall, mit dem sich das OLG Celle (Beschluss vom 03.03.2005 - 8 W 9/05 - NJW-RR 2005, 623) kürzlich zu beschäftigen hatte:

Ein 14-jähriges Mädchen hatte bei einem abgestellten PKW den Zündschlüssel herumgedreht, um die Batterie für den Betrieb des Autoradios zu aktivieren. Versehentlich wurde dabei der Motor gestartet, so dass sich das Fahrzeug in Bewegung setzte und ein anderes geparktes Fahrzeug beschädigte.
Das OLG hat entschieden, dass die bloße Nutzung der Batterie als Energiequelle für einen Zweck, der mit dem Betrieb des Fahrzeugs in keinem inneren Zusammenhang steht, keinen Gebrauch des Fahrzeugs durch den Führer eines PKW im Sinne der Ausschlussklausel darstellt.
Zur Begründung hat das OLG darauf abgestellt, dass die Klausel der Abgrenzung der Deckungsbereiche zwischen Privat- und Kfz-Haftpflichtversicherung dient und einen lückenlosen Deckungsanschluss zwischen den beiden Versicherungssparten gewährleisten soll. Außerdem sollen Doppelversicherungen vermieden werden. Maßgebend ist dabei für den Deckungsumfang der Kfz-Haftpflicht, ob es sich um typische, vom Gebrauch des Fahrzeugs selbst und unmittelbar ausgehende Gefahren handelt. Schäden, die überwiegende Ursache nicht im Gebrauch des Fahrzeugs selbst haben, sondern mit diesem nur in einem rein äußeren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang stehen, werden dagegen von der Kfz-Haftpflichtversicherung nicht erfasst, sondern unterfallen der Privathaftpflichtversicherung.
Dementsprechend hat das OLG das Umdrehen des Zündschlüssels zur Nutzung der Batterie als Energiequelle zur Nutzung des Autoradios nicht als Gebrauch des Fahrzeugs angesehen, da nur ein loser, rein äußerlicher Zusammenhang mit dem eigentlichen Zweck des PKW als Fortbewegungsmittel bestand. Die Bewegung des Fahrzeugs war darüber hinaus auch nicht vom natürlichen Vorsatz des Mädchens umfasst. Weiterhin hat das Gericht auf eine Tendenz in der Rechtsprechung im Hinblick auf eine enge Auslegung der "kleinen Benzinklausel" verwiesen.
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