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Genehmigung von Windkraftanlagen: Neue Zuständigkeitsregelungen!

Das Bundesverwaltungsgericht hatte in einer viel beachteten Entscheidung vom 30.06.2004 – 4 C 9/03 – BADK-Information 4/2004, S. 180 ff. entschieden, dass sobald die für eine Windfarm maßgebliche Zahl von drei Windkraftanlagen erreicht oder überschritten wird, unabhängig von der Zahl der Betreiber ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen ist.
Diese Entscheidung hatte für gehöriges Aufsehen und nicht unerhebliche Umsetzungsschwierigkeiten bei den Baugenehmigungsbehörden gesorgt, da bislang in der Praxis im Hinblick auf die Zuständigkeit der Baugenehmigungs- bzw. Immissionsschutzbehörde darauf abgestellt wurde, ob ein Betreiber mehr als zwei Windkraftanlagen zur Genehmigung gestellt hatte. Auch war bislang völlig ungeklärt, wie mit den von der unzuständigen Behörde genehmigten Anlagen zu verfahren ist und ob und in welchem Umfang Vertrauensschutzgesichtspunkte der Betreiber zu berücksichtigen sind.

Die Bundesregierung hat nunmehr auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts reagiert und mit Wirkung zum 01.07.2005 eine Verordnung zur Änderung der Anlage 1 des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung erlassen, wonach nunmehr alle Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen (BGBl. 2005, Teil I, S. 1687 f.). Damit ist für alle relevanten Windkraftanlagen allein die zuständige Immissionsschutzbehörde zuständig, wobei es sich nach dem jeweiligen Landesrecht häufig um staatliche Stellen handelt.

Darüber hinaus hat der Bundesgesetzgeber gleichzeitig auch das Bundesimmissionsschutzgesetz geändert und in § 67 einen Absatz 9 eingefügt (BGBl. 2005, Teil I, S. 1865 f.). Danach gelten Baugenehmigungen für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern, die bis zum 01.07.2005 erteilt worden sind, als immissionsschutzrechtliche Genehmigungen. Genehmigungen für Windfarmen gelten als Genehmigungen für die einzelnen Windkraftanlagen. Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die vor dem 01.07.2005 rechtshängig geworden sind, werden nach den Vorschriften der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der bisherigen Fassung abgeschlossen; für die in diesem Zusammenhang erteilten Baugenehmigungen gilt das oben Gesagte entsprechend. Sofern in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Erteilung einer Genehmigung eine Klageänderung in Form einer Auswechslung der Beklagten erfolgen soll, gilt diese Änderung als sachdienlich.

Der Gesetzgeber hat sich also bemüht, die bislang von der unzuständigen Behörde erteilten Genehmigungen nachträglich zu legalisieren. Es bleibt anzuwarten, ob mit dieser Maßnahme die bisherige Verwirrung beseitigt wird und ob die Schadenrisiken für die Zukunft verringert werden.
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