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Das Bundesverwaltungsgericht hatte in einer viel beachteten
Entscheidung vom 30.06.2004 – 4 C 9/03 – BADK-Information 4/2004, S.
180 ff. entschieden, dass sobald die für eine Windfarm maßgebliche Zahl
von drei Windkraftanlagen erreicht oder überschritten wird, unabhängig
von der Zahl der Betreiber ein immissionsschutzrechtliches
Genehmigungsverfahren durchzuführen ist. Diese Entscheidung hatte
für gehöriges Aufsehen und nicht unerhebliche Umsetzungsschwierigkeiten
bei den Baugenehmigungsbehörden gesorgt, da bislang in der Praxis im
Hinblick auf die Zuständigkeit der Baugenehmigungs- bzw.
Immissionsschutzbehörde darauf abgestellt wurde, ob ein Betreiber mehr
als zwei Windkraftanlagen zur Genehmigung gestellt hatte. Auch war
bislang völlig ungeklärt, wie mit den von der unzuständigen Behörde
genehmigten Anlagen zu verfahren ist und ob und in welchem Umfang
Vertrauensschutzgesichtspunkte der Betreiber zu berücksichtigen sind. Die
Bundesregierung hat nunmehr auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts reagiert und mit Wirkung zum 01.07.2005 eine
Verordnung zur Änderung der Anlage 1 des Gesetzes zur
Umweltverträglichkeitsprüfung erlassen, wonach nunmehr alle
Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern einer
immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen (BGBl. 2005, Teil I,
S. 1687 f.). Damit ist für alle relevanten Windkraftanlagen allein die
zuständige Immissionsschutzbehörde zuständig, wobei es sich nach dem
jeweiligen Landesrecht häufig um staatliche Stellen handelt. Darüber
hinaus hat der Bundesgesetzgeber gleichzeitig auch das
Bundesimmissionsschutzgesetz geändert und in § 67 einen Absatz 9
eingefügt (BGBl. 2005, Teil I, S. 1865 f.). Danach gelten
Baugenehmigungen für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als
50 Metern, die bis zum 01.07.2005 erteilt worden sind, als
immissionsschutzrechtliche Genehmigungen. Genehmigungen für Windfarmen
gelten als Genehmigungen für die einzelnen Windkraftanlagen. Verfahren
auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die vor dem
01.07.2005 rechtshängig geworden sind, werden nach den Vorschriften der
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und der Anlage 1 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der bisherigen
Fassung abgeschlossen; für die in diesem Zusammenhang erteilten
Baugenehmigungen gilt das oben Gesagte entsprechend. Sofern in einem
verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Erteilung einer Genehmigung eine
Klageänderung in Form einer Auswechslung der Beklagten erfolgen soll,
gilt diese Änderung als sachdienlich. Der Gesetzgeber hat
sich also bemüht, die bislang von der unzuständigen Behörde erteilten
Genehmigungen nachträglich zu legalisieren. Es bleibt anzuwarten, ob
mit dieser Maßnahme die bisherige Verwirrung beseitigt wird und ob die
Schadenrisiken für die Zukunft verringert werden.
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