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Der BGH betont strenge Anforderungen an die Prüfungspflicht der Gemeinden

Der BGH hat in einer neuen Entscheidung vom 13.10.2005 – III ZR 234/04 – erneut zur Frage der Haftung einer Gemeinde im Zusammenhang mit der Verweigerung des Einvernehmens nach § 36 BauGB Stellung genommen und seine bisherige strenge Rechtsprechung bestätigt und damit im Ergebnis eine Haftung der Gemeinde bejaht.

Die Klägerin reichte am 14.11.1995 einen Bauantrag zur Errichtung einer Tankstelle im unbeplanten Innenbereich beim Landratsamt als der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ein. Diese forderte die Gemeinde mit Schreiben vom 16.11.2005 zur Erteilung des Einvernehmens auf. Die Gemeinde rührte sich zunächst nicht, so dass das Landratsamt am 19.02.1996 seine Aufforderung wiederholte, worauf die Gemeinde am 01.03.1996 das Einvernehmen versagte. Hieran fühlte sich die Bauaufsichtsbehörde gebunden und lehnte den Antrag ab. Nach erfolglosem Widerspruch hob dann das zuständige Verwaltungsgericht am 06.01.2000 den Ablehnungsbescheid auf und verpflichtete die Bauaufsichtsbehörde, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

Die Klägerin nahm nunmehr die beklagte Gemeinde auf Ersatz des Verzögerungsschadens in Höhe von 425.627,59 EUR in Anspruch. Nachdem das Landgericht in erster Instanz die Klage abgewiesen hatte und das Oberlandesgericht dem Klageanspruch nur teilweise entsprochen hatte, hat nunmehr der BGH die Klage in vollem Umfang dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Der BGH bejaht eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der zuständigen Amtsträger der Beklagten. Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 06.01.2000 stehe mit Bindungswirkung zwischen den Parteien die Rechtswidrigkeit der Versagung des Einvernehmens fest. Da seinerzeit das Land Thüringen von der Möglichkeit einer Ersetzung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 2 S.3 BauGB in seinem Landesrecht keinen Gebrauch gemacht habe, seien die bisherigen Haftungsregeln uneingeschränkt zur Anwendung zu bringen. Insbesondere habe die Verweigerung drittschützenden Charakter zugunsten des Bauherrn. Der BGH betont in diesem Zusammenhang, dass auch dann unmittelbare Amtshaftungsansprüche ausgelöst werden, wenn das Einvernehmen objektiv überhaupt nicht erforderlich war oder – wie vorliegend – wegen Ablaufs der Zweimonatsfrist als erteilt gilt. Die Amtsträger der Gemeinde haben gegenüber dem Bauwilligen die Pflicht, die Erteilung der Baugenehmigung, auf die er einen Anspruch hat, nicht durch ein Verhalten zu hindern, welches die Bauaufsichtsbehörde als Verweigerung deuten kann. Auch ist der Grund der Verweigerung des Einvernehmens unerheblich.

Der BGH bejaht auch ein Verschulden der Amtsträger der Gemeinde und macht diese schon daran fest, dass die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens von Anfang an falsch beurteilt wurde. Er betont, dass im Amtshaftungsrecht ein objektivierter Sorgfaltsmaßstab gilt, der die Amtsträger der Gemeinde verpflichtet, die notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse zu haben oder sie sich zumindest zu verschaffen. Dies gilt umso mehr, wenn man wie vorliegend von der Bauaufsichtsbehörde auf die Zulässigkeit des Vorhabens hingewiesen wurde. Auch die „Kollegialgerichts-Richtlinie“ kann vorliegend nicht entlastend wirken, da sich das Landgericht in erster Instanz zu den planungsrechtlichen Erwägungen nicht geäußert hat.

Wichtig sind auch die Ausführungen zur Schadenhöhe. Die Gemeinde hatte geltend gemacht, dass die Klägerin ihr Bauvorhaben auch aus anderen Gründen nicht sofort habe verwirklichen können. Der BGH hat diese Behauptungen als nicht substantiiert zurückgewiesen und hat festgestellt, dass nicht ersichtlich sei, dass durch andere Verzögerungen das Bauvorhaben insgesamt in Frage gestellt sei und eine Haftung dem Grunde nach deshalb nicht ausgeschlossen sei. Im Ergebnis bleibt die gesamte Beweislast im Hinblick auf einen anderen hypothetischen Kausalverlauf bei der Gemeinde.

Auch eine andere Ersatzmöglichkeit in Form eines Anspruchs der Klägerin gegen ihren Prozessbevollmächtigten mit der Folge eines Anspruchsausschlusses nach § 839 Abs. 1, S. 2 BGB wurde verneint. Der BGH weist darauf hin, dass der Anwalt noch im Widerspruchsverfahren die Sach- und Rechtslage zutreffend beurteilt hatte und insbesondere auf die nicht bestehende Möglichkeit zum Widerruf des Einvernehmens hingewiesen hatte. Wenn die Widerspruchsbehörde die einschlägige Rechtsprechung nicht zur Kenntnis nahm bzw. sich nicht danach richtete, gehe dies nicht zu Lasten des Anwalts. Das sei auch nicht Sinn der Subsidiaritätsklausel.

Die Gemeinden sind also gut beraten, sich bei der Frage, ob das Einvernehmen zu erteilen ist, sich umfassend zu informieren und insbesondere den fachlichen Rat der übergeordneten Baubehörde einzuholen. Der Umstand, dass die Rats- und Ausschussmitglieder in der Regel rechtliche Laien sind, stellt ebenso wie etwaige politische Sachzwänge in keiner Weise einen entlastenden Umstand dar.
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