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Der BGH hat in einer neuen Entscheidung vom 13.10.2005 – III ZR 234/04
– erneut zur Frage der Haftung einer Gemeinde im Zusammenhang mit der
Verweigerung des Einvernehmens nach § 36 BauGB Stellung genommen und
seine bisherige strenge Rechtsprechung bestätigt und damit im Ergebnis
eine Haftung der Gemeinde bejaht. Die Klägerin reichte am
14.11.1995 einen Bauantrag zur Errichtung einer Tankstelle im
unbeplanten Innenbereich beim Landratsamt als der zuständigen
Bauaufsichtsbehörde ein. Diese forderte die Gemeinde mit Schreiben vom
16.11.2005 zur Erteilung des Einvernehmens auf. Die Gemeinde rührte
sich zunächst nicht, so dass das Landratsamt am 19.02.1996 seine
Aufforderung wiederholte, worauf die Gemeinde am 01.03.1996 das
Einvernehmen versagte. Hieran fühlte sich die Bauaufsichtsbehörde
gebunden und lehnte den Antrag ab. Nach erfolglosem Widerspruch hob
dann das zuständige Verwaltungsgericht am 06.01.2000 den
Ablehnungsbescheid auf und verpflichtete die Bauaufsichtsbehörde, die
beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Die Klägerin nahm
nunmehr die beklagte Gemeinde auf Ersatz des Verzögerungsschadens in
Höhe von 425.627,59 EUR in Anspruch. Nachdem das Landgericht in erster
Instanz die Klage abgewiesen hatte und das Oberlandesgericht dem
Klageanspruch nur teilweise entsprochen hatte, hat nunmehr der BGH die
Klage in vollem Umfang dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Der
BGH bejaht eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der zuständigen
Amtsträger der Beklagten. Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom
06.01.2000 stehe mit Bindungswirkung zwischen den Parteien die
Rechtswidrigkeit der Versagung des Einvernehmens fest. Da seinerzeit
das Land Thüringen von der Möglichkeit einer Ersetzung des
Einvernehmens nach § 36 Abs. 2 S.3 BauGB in seinem Landesrecht keinen
Gebrauch gemacht habe, seien die bisherigen Haftungsregeln
uneingeschränkt zur Anwendung zu bringen. Insbesondere habe die
Verweigerung drittschützenden Charakter zugunsten des Bauherrn. Der BGH
betont in diesem Zusammenhang, dass auch dann unmittelbare
Amtshaftungsansprüche ausgelöst werden, wenn das Einvernehmen objektiv
überhaupt nicht erforderlich war oder – wie vorliegend – wegen Ablaufs
der Zweimonatsfrist als erteilt gilt. Die Amtsträger der Gemeinde haben
gegenüber dem Bauwilligen die Pflicht, die Erteilung der
Baugenehmigung, auf die er einen Anspruch hat, nicht durch ein
Verhalten zu hindern, welches die Bauaufsichtsbehörde als Verweigerung
deuten kann. Auch ist der Grund der Verweigerung des Einvernehmens
unerheblich. Der BGH bejaht auch ein Verschulden der
Amtsträger der Gemeinde und macht diese schon daran fest, dass die
planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens von Anfang an falsch
beurteilt wurde. Er betont, dass im Amtshaftungsrecht ein
objektivierter Sorgfaltsmaßstab gilt, der die Amtsträger der Gemeinde
verpflichtet, die notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse zu
haben oder sie sich zumindest zu verschaffen. Dies gilt umso mehr, wenn
man wie vorliegend von der Bauaufsichtsbehörde auf die Zulässigkeit des
Vorhabens hingewiesen wurde. Auch die „Kollegialgerichts-Richtlinie“
kann vorliegend nicht entlastend wirken, da sich das Landgericht in
erster Instanz zu den planungsrechtlichen Erwägungen nicht geäußert
hat. Wichtig sind auch die Ausführungen zur Schadenhöhe. Die
Gemeinde hatte geltend gemacht, dass die Klägerin ihr Bauvorhaben auch
aus anderen Gründen nicht sofort habe verwirklichen können. Der BGH hat
diese Behauptungen als nicht substantiiert zurückgewiesen und hat
festgestellt, dass nicht ersichtlich sei, dass durch andere
Verzögerungen das Bauvorhaben insgesamt in Frage gestellt sei und eine
Haftung dem Grunde nach deshalb nicht ausgeschlossen sei. Im Ergebnis
bleibt die gesamte Beweislast im Hinblick auf einen anderen
hypothetischen Kausalverlauf bei der Gemeinde. Auch eine
andere Ersatzmöglichkeit in Form eines Anspruchs der Klägerin gegen
ihren Prozessbevollmächtigten mit der Folge eines Anspruchsausschlusses
nach § 839 Abs. 1, S. 2 BGB wurde verneint. Der BGH weist darauf hin,
dass der Anwalt noch im Widerspruchsverfahren die Sach- und Rechtslage
zutreffend beurteilt hatte und insbesondere auf die nicht bestehende
Möglichkeit zum Widerruf des Einvernehmens hingewiesen hatte. Wenn die
Widerspruchsbehörde die einschlägige Rechtsprechung nicht zur Kenntnis
nahm bzw. sich nicht danach richtete, gehe dies nicht zu Lasten des
Anwalts. Das sei auch nicht Sinn der Subsidiaritätsklausel. Die
Gemeinden sind also gut beraten, sich bei der Frage, ob das
Einvernehmen zu erteilen ist, sich umfassend zu informieren und
insbesondere den fachlichen Rat der übergeordneten Baubehörde
einzuholen. Der Umstand, dass die Rats- und Ausschussmitglieder in der
Regel rechtliche Laien sind, stellt ebenso wie etwaige politische
Sachzwänge in keiner Weise einen entlastenden Umstand dar.
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