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Winterdienst für Fußgänger

Rechtzeitig zum Beginn der Winterdienstsaison liegt uns eine aktuelle Entscheidung des OLG Koblenz vom 19.10.2005 vor (1 U 1299/04; Vorinstanz: LG Bad Kreuznach, Urteil vom 14.07.2004 – 3 0 328/03 –), die sich mit dem Umfang des Winterdienstes zugunsten des Fußgängerverkehrs im Fahrbahnbereich bei einer besonderen Sachverhaltskonstellation befasst:

Die Klägerin stürzte gegen 10.00 Uhr als Fußgängerin in der Fahrbahnmitte einer zum Unfallzeitpunkt vereisten Straße ohne abgegrenzte Gehwege, da sie wegen geparkter Fahrzeuge den Fahrbahnrand verlassen musste und verletzte sich hierbei. Die Vereisung der Unfallstelle war darauf zurückzuführen, dass dort regelmäßig Oberflächenwasser über die Fahrbahn lief aus einem in unmittelbarer Nähe des Fahrbahnrandes endenden Rohr, wobei dessen Herkunft ungeklärt blieb. Den Mitarbeitern der beklagten Kommune war der regelmäßige Austritt von Oberflächenwasser über die Fahrbahn an der Unfallstelle bekannt. Die räum- und streupflichtige Kommune hatte den Unfallbereich zuletzt am Vorabend gegen 20.00 Uhr abgestreut. Morgendliche Kontrollfahrten am Unfalltag auf den Hauptstraßen – die Unfallstelle lag in einer Seitenstraße – hatten keinen Anlass zu erneuten Räum- und Streumaßnahmen gegeben.

Mit der Klage begehrte die Klägerin Schmerzensgeld und Schadenersatz wegen der erlittenen Verletzungen.

Das LG Bad Kreuznach hat die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, an der Unfallstelle habe keine Streupflicht bestanden und selbst wenn eine solche dort bestanden hätte, hätte die beklagte Kommune ihre Streupflicht erfüllt. Auf die Berufung der Klägerin hat das OLG Koblenz der Klage zwar nur zu einem geringen Teil stattgegeben, ist dem Grunde nach aber von einer vollen Haftung der Gemeinde ausgegangen. Unabhängig von den allgemeinen Grundsätzen zur Räum- und Streupflicht war das OLG Koblenz der Auffassung, eine solche bestünde zugunsten des Fußgängerverkehrs im Fahrbahnbereich jedenfalls dann, wenn dort eine gesteigerte Gefahr von Eisglätte besteht wegen regelmäßig über die Fahrbahn fließenden Wassers aus einem in unmittelbarer Nähe des Fahrbahnrandes endenden Rohrs. Wenn den Mitarbeitern der räum- und streupflichtigen Kommune bekannt sei, dass an einer bestimmten Fahrbahnstelle regelmäßig Oberflächenwasser über die Fahrbahn läuft, müssten sie eine solche besondere Gefahrenstelle vor Einsetzen des allgemeinen Tagesverkehrs zumindest auf Glättebildung hin kontrollieren oder vorsorglich abstreuen. Ein Abstreuen am Vorabend und nur auf Hauptstraßen durchgeführte Kontrollfahrten am Morgen genügten nicht.

Die Entscheidung des OLG Koblenz sorgt leider für keine Klärung der in der Rechtsprechung umstrittenen Frage, ob durch Abfluss von Niederschlagswasser von privaten Grundstücken verursachte Eisglätte auf Gemeindestraßen eine über die allgemeine Streupflicht hinausgehende Verpflichtung, solche Glatteisbildung zu verhindern, begründet. Die vorliegend zu Grunde liegende Fallkonstellation ist mit der hierzu ergangenen – leider uneinheitlichen – Rechtsprechung vergleichbar. In dem Berufungsverfahren vor dem OLG Koblenz wurde ausdrücklich auf die entgegenstehende Rechtsprechung des OLG Köln (OLG Köln, Urteil vom 04.02.1999 – 7 U 128/98 –) hingewiesen. Das OLG Koblenz hat frühzeitig zu erkennen gegeben, dass es der Auffassung des OLG Köln nicht zu folgen gedenkt. Es ist der Anregung, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zumindest die Revision zum BGH zuzulassen, leider nicht gefolgt.

Vor dem Hintergrund der jüngsten Entscheidung des OLG Koblenz, aber auch der im Übrigen bislang uneinheitlichen Rechtsprechung können wir den Kommunen nur im Rahmen der Schadenvorsorge empfehlen, vorsorglich alle Stellen, an denen es aufgrund besonderer örtlicher Umstände zu gesteigerter Glättebildung kommt, in ihre winterdienstmäßigen Kontrollfahrten mit einzubeziehen und diese Stellen vorsorglich besonders abzustreuen.

Die Entscheidung wird mit den wesentlichen Entscheidungsgründen und einer ausführlichen Anmerkung abgedruckt in GVV-Mitteilungen 4/2005.

Hinweis zu einem früheren Newsletter:
In unserem Newsletter vom 02.11.2004 hatten wir eine Entscheidung des OLG Koblenz zu Verkehrssicherungspflichten beim Martinsfeuer besprochen. Zwischenzeitlich ist die Klage abweisende Entscheidung des OLG Koblenz erfreulicherweise rechtskräftig geworden, da der BGH durch Beschluss vom 27.10.2005 (III ZR 419/04) die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des OLG Koblenz zurückgewiesen hat. Die Entscheidung wird mit den wesentlichen Entscheidungsgründen demnächst in den GVV-Mitteilungen abgedruckt.
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