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Rechtzeitig zum Beginn der Winterdienstsaison liegt uns eine aktuelle
Entscheidung des OLG Koblenz vom 19.10.2005 vor (1 U 1299/04;
Vorinstanz: LG Bad Kreuznach, Urteil vom 14.07.2004 – 3 0 328/03 –),
die sich mit dem Umfang des Winterdienstes zugunsten des
Fußgängerverkehrs im Fahrbahnbereich bei einer besonderen
Sachverhaltskonstellation befasst: Die Klägerin stürzte gegen
10.00 Uhr als Fußgängerin in der Fahrbahnmitte einer zum
Unfallzeitpunkt vereisten Straße ohne abgegrenzte Gehwege, da sie wegen
geparkter Fahrzeuge den Fahrbahnrand verlassen musste und verletzte
sich hierbei. Die Vereisung der Unfallstelle war darauf zurückzuführen,
dass dort regelmäßig Oberflächenwasser über die Fahrbahn lief aus einem
in unmittelbarer Nähe des Fahrbahnrandes endenden Rohr, wobei dessen
Herkunft ungeklärt blieb. Den Mitarbeitern der beklagten Kommune war
der regelmäßige Austritt von Oberflächenwasser über die Fahrbahn an der
Unfallstelle bekannt. Die räum- und streupflichtige Kommune hatte den
Unfallbereich zuletzt am Vorabend gegen 20.00 Uhr abgestreut.
Morgendliche Kontrollfahrten am Unfalltag auf den Hauptstraßen – die
Unfallstelle lag in einer Seitenstraße – hatten keinen Anlass zu
erneuten Räum- und Streumaßnahmen gegeben. Mit der Klage begehrte die Klägerin Schmerzensgeld und Schadenersatz wegen der erlittenen Verletzungen. Das
LG Bad Kreuznach hat die Klage im Wesentlichen mit der Begründung
abgewiesen, an der Unfallstelle habe keine Streupflicht bestanden und
selbst wenn eine solche dort bestanden hätte, hätte die beklagte
Kommune ihre Streupflicht erfüllt. Auf die Berufung der Klägerin hat
das OLG Koblenz der Klage zwar nur zu einem geringen Teil stattgegeben,
ist dem Grunde nach aber von einer vollen Haftung der Gemeinde
ausgegangen. Unabhängig von den allgemeinen Grundsätzen zur Räum- und
Streupflicht war das OLG Koblenz der Auffassung, eine solche bestünde
zugunsten des Fußgängerverkehrs im Fahrbahnbereich jedenfalls dann,
wenn dort eine gesteigerte Gefahr von Eisglätte besteht wegen
regelmäßig über die Fahrbahn fließenden Wassers aus einem in
unmittelbarer Nähe des Fahrbahnrandes endenden Rohrs. Wenn den
Mitarbeitern der räum- und streupflichtigen Kommune bekannt sei, dass
an einer bestimmten Fahrbahnstelle regelmäßig Oberflächenwasser über
die Fahrbahn läuft, müssten sie eine solche besondere Gefahrenstelle
vor Einsetzen des allgemeinen Tagesverkehrs zumindest auf Glättebildung
hin kontrollieren oder vorsorglich abstreuen. Ein Abstreuen am Vorabend
und nur auf Hauptstraßen durchgeführte Kontrollfahrten am Morgen
genügten nicht. Die Entscheidung des OLG Koblenz sorgt leider
für keine Klärung der in der Rechtsprechung umstrittenen Frage, ob
durch Abfluss von Niederschlagswasser von privaten Grundstücken
verursachte Eisglätte auf Gemeindestraßen eine über die allgemeine
Streupflicht hinausgehende Verpflichtung, solche Glatteisbildung zu
verhindern, begründet. Die vorliegend zu Grunde liegende
Fallkonstellation ist mit der hierzu ergangenen – leider
uneinheitlichen – Rechtsprechung vergleichbar. In dem
Berufungsverfahren vor dem OLG Koblenz wurde ausdrücklich auf die
entgegenstehende Rechtsprechung des OLG Köln (OLG Köln, Urteil vom
04.02.1999 – 7 U 128/98 –) hingewiesen. Das OLG Koblenz hat frühzeitig
zu erkennen gegeben, dass es der Auffassung des OLG Köln nicht zu
folgen gedenkt. Es ist der Anregung, zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung zumindest die Revision zum BGH zuzulassen, leider nicht
gefolgt. Vor dem Hintergrund der jüngsten Entscheidung des
OLG Koblenz, aber auch der im Übrigen bislang uneinheitlichen
Rechtsprechung können wir den Kommunen nur im Rahmen der
Schadenvorsorge empfehlen, vorsorglich alle Stellen, an denen es
aufgrund besonderer örtlicher Umstände zu gesteigerter Glättebildung
kommt, in ihre winterdienstmäßigen Kontrollfahrten mit einzubeziehen
und diese Stellen vorsorglich besonders abzustreuen. Die
Entscheidung wird mit den wesentlichen Entscheidungsgründen und einer
ausführlichen Anmerkung abgedruckt in GVV-Mitteilungen 4/2005. Hinweis zu einem früheren Newsletter: In
unserem Newsletter vom 02.11.2004 hatten wir eine Entscheidung des OLG
Koblenz zu Verkehrssicherungspflichten beim Martinsfeuer besprochen.
Zwischenzeitlich ist die Klage abweisende Entscheidung des OLG Koblenz
erfreulicherweise rechtskräftig geworden, da der BGH durch Beschluss
vom 27.10.2005 (III ZR 419/04) die Nichtzulassungsbeschwerde des
Klägers gegen das Urteil des OLG Koblenz zurückgewiesen hat. Die
Entscheidung wird mit den wesentlichen Entscheidungsgründen demnächst
in den GVV-Mitteilungen abgedruckt.
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