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Versicherungsschutz in der Haftpflicht- und der Vermögenseigenschadenversicherung In
verschiedenen Veröffentlichungen zum ab 1.10.2005 geltenden
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) wurden auch die neuen
Haftungsgrundsätze für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
dargestellt. Anzuwenden sind nunmehr die allgemeinen arbeitsrechtlichen
Haftungsregelungen. Sowohl zur Kommunalen
Haftpflichtversicherung als auch zur Vermögenseigenschadenversicherung
ist festzustellen, dass sich aus den Neuregelungen des TVöD hinsichtlich des Versicherungsschutzes für die Beschäftigten keine Änderungen ergeben. Deshalb sind auch Änderungen der Versicherungsverträge nicht erforderlich. Wie schon in der Vergangenheit gilt nach wie vor folgendes: Fügt ein Mitarbeiter einem Dritten einen Schaden zu, der durch die Kommunale Haftpflichtversicherung
ausgeglichen wird, so stellt sich die Frage eines Regresses nicht. Die
persönliche gesetzliche Haftpflicht der Beschäftigten ist
mitversichert. Nur bei vorsätzlicher Schädigung besteht – wie
bislang auch – kein Deckungsschutz, so dass sich die Regressfrage dem
Mitarbeiter gegenüber stellen wird. Für die Vermögenseigenschadenversicherung
gilt entsprechendes. Fügt ein Mitarbeiter seinem Dienstherrn fahrlässig
einen Vermögensschaden zu, so ist dieser im Rahmen der
Vermögenseigenschadenversicherung abgedeckt. Unabhängig davon, ob der
Schaden leicht oder grob fahrlässig verursacht wurde, verzichtet die
Eigenschadenversicherung auf einen Regress dem Beschäftigten gegenüber.
Regressforderungen müssen wir nur dann geltend machen, wenn der Vermögensschaden vorsätzlich herbeigeführt wurde.
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