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Haftung von Beschäftigten nach Inkrafttreten des TVöD

Versicherungsschutz in der Haftpflicht- und der Vermögenseigenschadenversicherung

In verschiedenen Veröffentlichungen zum ab 1.10.2005 geltenden Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) wurden auch die neuen Haftungsgrundsätze für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes dargestellt. Anzuwenden sind nunmehr die allgemeinen arbeitsrechtlichen Haftungsregelungen.

Sowohl zur Kommunalen Haftpflichtversicherung als auch zur Vermögenseigenschadenversicherung ist festzustellen, dass sich aus den Neuregelungen des TVöD hinsichtlich des Versicherungsschutzes für die Beschäftigten keine Änderungen ergeben.

Deshalb sind auch Änderungen der Versicherungsverträge nicht erforderlich.

Wie schon in der Vergangenheit gilt nach wie vor folgendes:

Fügt ein Mitarbeiter einem Dritten einen Schaden zu, der durch die Kommunale Haftpflichtversicherung ausgeglichen wird, so stellt sich die Frage eines Regresses nicht. Die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Beschäftigten ist mitversichert.

Nur bei vorsätzlicher Schädigung besteht – wie bislang auch – kein Deckungsschutz, so dass sich die Regressfrage dem Mitarbeiter gegenüber stellen wird.

Für die Vermögenseigenschadenversicherung gilt entsprechendes. Fügt ein Mitarbeiter seinem Dienstherrn fahrlässig einen Vermögensschaden zu, so ist dieser im Rahmen der Vermögenseigenschadenversicherung abgedeckt. Unabhängig davon, ob der Schaden leicht oder grob fahrlässig verursacht wurde, verzichtet die Eigenschadenversicherung auf einen Regress dem Beschäftigten gegenüber.

Regressforderungen müssen wir nur dann geltend machen, wenn der Vermögensschaden vorsätzlich herbeigeführt wurde.
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