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Widerspruch gegen die Zurückstellung eines Baugesuchs: eine Haftungsfalle!

In letzter Zeit haben wir uns mit einer Reihe von Schadenfällen zu beschäftigen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass wegen der Nichtbearbeitung eines Baugesuchs Schadensersatzansprüche in erheblicher Größenordnung geltend gemacht werden. Diesen Schadenfällen liegt in der Regel eine typische Ausgangssituation zugrunde:

Ein Antragsteller reicht einen Bauantrag für ein Bauvorhaben ein (häufig für Einzelhandelsmärkte oder für Windenergieanlagen), welches den bestehenden planerischen Vorstellungen der betroffenen Gemeinde zuwiderläuft. Aus diesem Grunde beschließt die Gemeinde eine Zurückstellung des Baugesuchs nach § 15 BauGB. Gegen diese Zurückstellung legt der Bauherr Widerspruch ein. Die Gemeinde übersieht, dass der Widerspruch nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung hat und unterlässt eine weitere Bearbeitung des Baugesuchs. Sobald die Gemeinde dann Planungsrecht geschaffen hat, welches dem Bauvorhaben entgegensteht, werden durch den Antragsteller Schadensersatzansprüche wegen der Nichtbearbeitung geltend gemacht.

Der BGH hat in einer Entscheidung vom 12.06.2001 (X ZR 159/99 - BADK-Information 1/2002, S. 37 ff.) entschieden, dass der Widerspruch gegen die Zustellung eines Baugesuchs aufschiebende Wirkung hat und daher die Baugenehmigungsbehörde nicht berechtigt, das Baugesuch nicht weiter zu bearbeiten. Insbesondere gibt es eine dem § 212 a BauGB vergleichbare Vorschrift, wonach ein Widerspruch gegen ein Baugesuch keine aufschiebende Wirkung hat, für den Zurückstellungsbescheid nicht.

Wenn die Baugenehmigungsbehörde den Suspensiveffekt daher beseitigen will, muss sie die sofortige Vollziehung anordnen. Wird dies versäumt, handelt die Behörde amtspflichtwidrig, wenn sie gleichwohl eine weitere Bearbeitung unterlässt.

Die unserem Haus vorliegenden Fälle sind häufig dadurch gekennzeichnet, dass sich die planerischen Aktivitäten der Gemeinde als rechtmäßig erwiesen haben, was im Hinblick auf die Schadensersatzansprüche dazu führt, dass nicht nur eine Verzögerung des Bauvorhabens geltend gemacht werden kann, sondern ein so genannter -Totalschaden- eingetreten ist, der Anspruchsteller also den vollen Schaden geltend machen kann, der auf der Verhinderung des Bauprojekts beruht (soweit das Vorhaben ansonsten genehmigungsreif war.).

Unsere Mitglieder sind also gut beraten, immer zu beachten, dass § 212 a BauGB für die Zurückstellung eines Baugesuchs nicht anwendbar und deshalb möglichst parallel zum Zurückstellungsbescheid die sofortige Vollziehung anzuordnen ist.
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