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In letzter Zeit haben wir uns mit einer Reihe von Schadenfällen zu
beschäftigen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass wegen der
Nichtbearbeitung eines Baugesuchs Schadensersatzansprüche in
erheblicher Größenordnung geltend gemacht werden. Diesen Schadenfällen
liegt in der Regel eine typische Ausgangssituation zugrunde: Ein
Antragsteller reicht einen Bauantrag für ein Bauvorhaben ein (häufig
für Einzelhandelsmärkte oder für Windenergieanlagen), welches den
bestehenden planerischen Vorstellungen der betroffenen Gemeinde
zuwiderläuft. Aus diesem Grunde beschließt die Gemeinde eine
Zurückstellung des Baugesuchs nach § 15 BauGB. Gegen diese
Zurückstellung legt der Bauherr Widerspruch ein. Die Gemeinde
übersieht, dass der Widerspruch nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende
Wirkung hat und unterlässt eine weitere Bearbeitung des Baugesuchs.
Sobald die Gemeinde dann Planungsrecht geschaffen hat, welches dem
Bauvorhaben entgegensteht, werden durch den Antragsteller
Schadensersatzansprüche wegen der Nichtbearbeitung geltend gemacht. Der
BGH hat in einer Entscheidung vom 12.06.2001 (X ZR 159/99 -
BADK-Information 1/2002, S. 37 ff.) entschieden, dass der Widerspruch
gegen die Zustellung eines Baugesuchs aufschiebende Wirkung hat und
daher die Baugenehmigungsbehörde nicht berechtigt, das Baugesuch nicht
weiter zu bearbeiten. Insbesondere gibt es eine dem § 212 a BauGB
vergleichbare Vorschrift, wonach ein Widerspruch gegen ein Baugesuch
keine aufschiebende Wirkung hat, für den Zurückstellungsbescheid nicht.
Wenn die Baugenehmigungsbehörde den Suspensiveffekt daher
beseitigen will, muss sie die sofortige Vollziehung anordnen. Wird dies
versäumt, handelt die Behörde amtspflichtwidrig, wenn sie gleichwohl
eine weitere Bearbeitung unterlässt. Die unserem Haus
vorliegenden Fälle sind häufig dadurch gekennzeichnet, dass sich die
planerischen Aktivitäten der Gemeinde als rechtmäßig erwiesen haben,
was im Hinblick auf die Schadensersatzansprüche dazu führt, dass nicht
nur eine Verzögerung des Bauvorhabens geltend gemacht werden kann,
sondern ein so genannter -Totalschaden- eingetreten ist, der
Anspruchsteller also den vollen Schaden geltend machen kann, der auf
der Verhinderung des Bauprojekts beruht (soweit das Vorhaben ansonsten
genehmigungsreif war.). Unsere Mitglieder sind also gut
beraten, immer zu beachten, dass § 212 a BauGB für die Zurückstellung
eines Baugesuchs nicht anwendbar und deshalb möglichst parallel zum
Zurückstellungsbescheid die sofortige Vollziehung anzuordnen ist.
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