| |
|
|
|
|
Rechtzeitig vor Beginn der Fußball-WM liegt uns eine aktuelle
Entscheidung des OLG Köln vom 24.04.2006 vor (7 U 175/05; Vorinstanz:
LG Bonn, Urteil vom 28.11.2005 – 1 O 105/05 –), die sich einerseits mit
dem allgemeinen Lebensrisiko des Freizeitkickers befasst und
andererseits mit der Verkehrssicherungspflicht für Sportplätze unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kommunen.
Dem Ganzen lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger
spielte gemeinsam mit anderen auf dem von der beklagten Kommune
betriebenen Sportplatz Fußball. Der Sportplatz steht grundsätzlich
jedermann zur Nutzung offen, wird in der Regel aber von Mitgliedern
eines Vereins genutzt. Das Spielfeld ist teilweise mit einem hohen Zaun
eingezäunt, der ca. 2-3 m vom Spielfeldrand entfernt ist. Dieser
Zaun wies zum Unfallzeitpunkt offene Stellen im unteren Bereich auf,
der seinerseits zum Teil erheblich durch Grasbewuchs verdeckt war. Der
Sportplatz wurde von der beklagten Kommune jährlich besichtigt, zuletzt
vor dem Unfall des Klägers vom 8.7.2004 im Frühjahr 2004, wobei die
Beklagte die grundsätzliche Erneuerungsbedürftigkeit des Zaunes
feststellte, ohne zunächst aber Maßnahmen zu ergreifen. Als der Kläger
einem ins Aus rollenden Ball nachlief, blieb er mit dem linken Bein in
einer Schlinge des Zaunes hängen und zog sich am linken Fuß einen
Achillessehnenriss zu. Mit der Klage begehrt er Schadenersatz und
Schmerzensgeld. Durch Beschluss vom 24.4.2006 (7 U 175/05)
hat das OLG Köln die Klageabweisende erstinstanzliche Entscheidung des
LG Bonn vom 28.11.2005 (1 0 105/05) bestätigt. Unabhängig
davon, wie oft man eine Kontrolle des streitgegenständlichen
Sportplatzes im Hinblick auf die der beklagten Kommune obliegenden
Verkehrssicherungspflicht für notwendig hält, hat das OLG Köln
jedenfalls die hier vor dem Schadenereignis Anfang Juli 2004 zuletzt im
Frühjahr 2004 vorgenommene Kontrolle in zeitlicher Hinsicht für
ausreichend gehalten. Das OLG hat hervorgehoben, dass der für jedermann
frei zugängliche Platz sich als freiwillig eingeräumte Spiel- und
Sportmöglichkeit darstellt, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild
offenkundig keiner ständigen Pflege und Überwachung obliegt wie etwa
eine Wettkampf-Sportanlage. Die ständige Kontrolle und Überwachung
solcher Plätze einschließlich der Notwendigkeit, alle an der Anlage
entstehenden Schäden zu beseitigen, seien einer Gemeinde mit zumutbarem
finanziellen Aufwand nicht möglich und könnten auch nicht gefordert
werden, da für jeden Nutzer – selbst für Kinder, erst recht für
Erwachsene – offensichtlich sei, dass eben eine ständige Überwachung
und Pflege nicht erfolge. Jeder Nutzer müsse mit kleineren Schäden an
der Sportanlage rechnen, aufgrund des offenkundigen Zustandes erst
recht mit solchen am Rand des Platzes im Bereich eines Ballfangzaunes,
da diese durch ständige Nutzung im Rahmen des Spielbetriebs oder auch
mutwillige Maßnahmen jederzeit entstehen könnten, hier für jedermann
erkennbar auch vorhanden gewesen seien. Beim Benutzen eines solchen
Platzes nehme jedermann diese augenfällige Situation in Kauf, müsse mit
daraus resultierenden geringfügigen Gefahrenquellen wie der hier
streitgegenständlichen Drahtschlinge im mit Gras bewachsenen
Zaunbereich rechnen und sein Verhalten darauf einstellen. Jede andere
Betrachtungsweise würde im Ergebnis letztlich dazu führen, dass bei
Bejahung einer weitergehenden Verkehrssicherungspflicht wegen der
notwendigen erheblichen finanziellen Mittel, die nicht zur Verfügung
stehen, diese nicht erfüllt werden könnte, weshalb solche und
vergleichbare Einrichtungen geschlossen oder beseitigt würden, was
nicht im Interesse der Nutzer sein könne. Die erfreuliche
Entscheidung des OLG Köln überrascht weniger vom Ergebnis her als von
der Deutlichkeit der Entscheidungsgründe. Das OLG Köln grenzt mit gut
begründeten Zumutbarkeitserwägungen bei der Verkehrssicherungspflicht
für öffentlich zugängliche Sportanlagen und der Hervorhebung der
Eigensorgfalt der Sportplatzbenutzer für Gefahren, mit denen man nach
dem offenkundigen Zustand einer solchen Anlage rechnen muss, das
allgemeine Lebensrisiko jedes Sportplatzbenutzers von
abhilfebedürftigen Gefahrenquellen ab. Die Entscheidung ermutigt somit
Sportplatzbetreiber, auch weiterhin Sportanlagen der Öffentlichkeit zur
Verfügung zu stellen, die sich nicht in einem optimalen Gesamtzustand
befinden, solange diese keine versteckten Gefahrenquellen bergen, mit
denen die Benutzer typischerweise bei einem solchen Sportplatz nicht
rechnen können und müssen. Die Entscheidung wird mit den
wesentlichen Entscheidungsgründen und einer kurzen Anmerkung abgedruckt
in GVV-Mitteilungen 2/2006.
|
| |
|
|
|