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Pünktlich zur WM: Allgemeines Lebensrisiko des Freizeitkickers

Rechtzeitig vor Beginn der Fußball-WM liegt uns eine aktuelle Entscheidung des OLG Köln vom 24.04.2006 vor (7 U 175/05; Vorinstanz: LG Bonn, Urteil vom 28.11.2005 – 1 O 105/05 –), die sich einerseits mit dem allgemeinen Lebensrisiko des Freizeitkickers befasst und andererseits mit der Verkehrssicherungspflicht für Sportplätze unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kommunen. Dem Ganzen lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger spielte gemeinsam mit anderen auf dem von der beklagten Kommune betriebenen Sportplatz Fußball. Der Sportplatz steht grundsätzlich jedermann zur Nutzung offen, wird in der Regel aber von Mitgliedern eines Vereins genutzt. Das Spielfeld ist teilweise mit einem hohen Zaun eingezäunt, der ca.
2-3 m vom Spielfeldrand entfernt ist. Dieser Zaun wies zum Unfallzeitpunkt offene Stellen im unteren Bereich auf, der seinerseits zum Teil erheblich durch Grasbewuchs verdeckt war. Der Sportplatz wurde von der beklagten Kommune jährlich besichtigt, zuletzt vor dem Unfall des Klägers vom 8.7.2004 im Frühjahr 2004, wobei die Beklagte die grundsätzliche Erneuerungsbedürftigkeit des Zaunes feststellte, ohne zunächst aber Maßnahmen zu ergreifen. Als der Kläger einem ins Aus rollenden Ball nachlief, blieb er mit dem linken Bein in einer Schlinge des Zaunes hängen und zog sich am linken Fuß einen Achillessehnenriss zu. Mit der Klage begehrt er Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Durch Beschluss vom 24.4.2006 (7 U 175/05) hat das OLG Köln die Klageabweisende erstinstanzliche Entscheidung des LG Bonn vom 28.11.2005 (1 0 105/05) bestätigt.

Unabhängig davon, wie oft man eine Kontrolle des streitgegenständlichen Sportplatzes im Hinblick auf die der beklagten Kommune obliegenden Verkehrssicherungspflicht für notwendig hält, hat das OLG Köln jedenfalls die hier vor dem Schadenereignis Anfang Juli 2004 zuletzt im Frühjahr 2004 vorgenommene Kontrolle in zeitlicher Hinsicht für ausreichend gehalten. Das OLG hat hervorgehoben, dass der für jedermann frei zugängliche Platz sich als freiwillig eingeräumte Spiel- und Sportmöglichkeit darstellt, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild offenkundig keiner ständigen Pflege und Überwachung obliegt wie etwa eine Wettkampf-Sportanlage. Die ständige Kontrolle und Überwachung solcher Plätze einschließlich der Notwendigkeit, alle an der Anlage entstehenden Schäden zu beseitigen, seien einer Gemeinde mit zumutbarem finanziellen Aufwand nicht möglich und könnten auch nicht gefordert werden, da für jeden Nutzer – selbst für Kinder, erst recht für Erwachsene – offensichtlich sei, dass eben eine ständige Überwachung und Pflege nicht erfolge. Jeder Nutzer müsse mit kleineren Schäden an der Sportanlage rechnen, aufgrund des offenkundigen Zustandes erst recht mit solchen am Rand des Platzes im Bereich eines Ballfangzaunes, da diese durch ständige Nutzung im Rahmen des Spielbetriebs oder auch mutwillige Maßnahmen jederzeit entstehen könnten, hier für jedermann erkennbar auch vorhanden gewesen seien. Beim Benutzen eines solchen Platzes nehme jedermann diese augenfällige Situation in Kauf, müsse mit daraus resultierenden geringfügigen Gefahrenquellen wie der hier streitgegenständlichen Drahtschlinge im mit Gras bewachsenen Zaunbereich rechnen und sein Verhalten darauf einstellen. Jede andere Betrachtungsweise würde im Ergebnis letztlich dazu führen, dass bei Bejahung einer weitergehenden Verkehrssicherungspflicht wegen der notwendigen erheblichen finanziellen Mittel, die nicht zur Verfügung stehen, diese nicht erfüllt werden könnte, weshalb solche und vergleichbare Einrichtungen geschlossen oder beseitigt würden, was nicht im Interesse der Nutzer sein könne.

Die erfreuliche Entscheidung des OLG Köln überrascht weniger vom Ergebnis her als von der Deutlichkeit der Entscheidungsgründe. Das OLG Köln grenzt mit gut begründeten Zumutbarkeitserwägungen bei der Verkehrssicherungspflicht für öffentlich zugängliche Sportanlagen und der Hervorhebung der Eigensorgfalt der Sportplatzbenutzer für Gefahren, mit denen man nach dem offenkundigen Zustand einer solchen Anlage rechnen muss, das allgemeine Lebensrisiko jedes Sportplatzbenutzers von abhilfebedürftigen Gefahrenquellen ab. Die Entscheidung ermutigt somit Sportplatzbetreiber, auch weiterhin Sportanlagen der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, die sich nicht in einem optimalen Gesamtzustand befinden, solange diese keine versteckten Gefahrenquellen bergen, mit denen die Benutzer typischerweise bei einem solchen Sportplatz nicht rechnen können und müssen.

Die Entscheidung wird mit den wesentlichen Entscheidungsgründen und einer kurzen Anmerkung abgedruckt in GVV-Mitteilungen 2/2006.
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