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Wirksamkeit einer Veränderungssperre bei nichtigem Bebauungsplan

Mit Urteil vom 30.11.2006 hat der Bundesgerichtshof (III ZR 352/04) zu der Frage Stellung genommen, ob eine Veränderungssperre das Schicksal eines nichtigen Bebauungsplans teilt, für den während der Veränderungssperre eine Änderung beschlossen wurde.


Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Kläger beantragten eine Baugenehmigung für den Bau eines Wohnhauses mit sechs Wohneinheiten. Das Baugrundstück lag im Bereich eines Bebauungsplans. Während des Baugenehmigungsverfahrens beschloss die Gemeinde einen Änderungsplan aufzustellen. Gleichzeitig wurde eine Veränderungssperre beschlossen, die später um ein Jahr verlängert wurde.  Die Kläger erhoben Verpflichtungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht. Während des laufenden Prozesses stellte sich heraus, dass der ursprüngliche Bebauungsplan wegen fehlender Ausfertigung nichtig war. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Baugenehmigungsbehörde, die Baugenehmigung zu erteilen, da die Veränderungssperre im nichtigen B-Plan keine Grundlage gehabt habe und das Vorhaben im Übrigen nach § 34 BauGB zulässig sei. Die Berufung der Beklagten vor dem OVG wurde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Baugenehmigungsbehörde verpflichtet wurde, den Bauantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Baugenehmigung wurde dann erteilt.

Mit der vorliegenden Klage haben die Kläger unter anderem die Gemeinde wegen des Erlasses der ursprünglichen Veränderungssperre auf Schadensersatz wegen des eingetretenen Verzögerungsschadens aus Amtshaftung in Anspruch genommen. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage im Wesentlichen entsprochen. Auf die Revision der Beklagten hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und zurückverwiesen.

Zur Begründung führt der BGH zunächst aus, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine rechtskraftfähige Entscheidung über die Unwirksamkeit der Veränderungssperre nicht ergangen sei. Die Bindungswirkung der rechtskräftigen OVG-Entscheidung beschränke sich daher darauf, dass das Bauvorhaben der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt zulässig gewesen sei.

In der nachfolgenden Sachprüfung verwirft der BGH den rechtlichen Ansatz der Vorinstanzen, dass der beabsichtigten Änderung des B-Plans wegen der unstreitigen Unwirksamkeit des Ursprungsplans die Grundlage gefehlt habe.  Er stellt vielmehr auf den Aufstellungsbeschluss ab, in dem es heißt, dass mit der Bauleitplanänderung die vorhandene bauliche Struktur neu gefasst und festgeschrieben werden soll. Dies reiche für die inhaltliche Kennzeichnung des Planungsziels aus. Für das Erreichen dieses Planungsziels sei es auch unerheblich, ob die planerischen Vorgaben der Gemeinde durch die Änderung des bestehenden Bebauungsplans oder durch Erlass eines „neuen“ B-Plans zu verwirklichen waren. Der Änderungsplan sei eine selbständige Satzung, deren Kernaussagen auch ohne wirksamen Ursprungsplan ihren Sinn und ihre Bedeutung behalten können.

Weiter verweist der BGH darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung auch der Umstand, dass von der Gemeinde das planungsrechtliche Instrument der Veränderungssperre zu dem Zweck eingesetzt wurde, das – an sich zulässige -  Bauvorhaben der Kläger zu verhindern, nicht zur Rechtswidrigkeit der Sperre führt. Es sei nicht zu beanstanden, dass eine Gemeinde einen Bauantrag zum Anlass nehme, planändernde Maßnahmen einzuleiten und diese nach Maßgabe von §§ 14, 15 BauGB zu sichern.

Der BGH hat danach die Veränderungssperre für rechtmäßig erachtet und insoweit Amtshaftungsansprüche gegenüber der beklagten Gemeinde verneint.

Diese Entscheidung hat im Ergebnis zwar nicht zu Klärung der streitigen Rechtsfrage beigetragen, ob aus dem Erlass einer Veränderungssperre überhaupt Amtshaftungsansprüche hergeleitet werden können, gleichwohl stellt sie eine wertvolle Klarstellung im Hinblick auf die Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Veränderungssperre dar. Es kommt danach allein auf den Inhalt des Aufstellungsbeschlusses und die darin enthaltene inhaltliche Kennzeichnung des Planungsziels an. An diese inhaltliche Kennzeichnung des Planungsziels dürfen auch keine überzogenen Anforderungen gestellt werden.

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