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Mit Urteil vom 30.11.2006
hat der Bundesgerichtshof (III ZR 352/04) zu der Frage Stellung genommen, ob
eine Veränderungssperre das Schicksal eines nichtigen Bebauungsplans teilt, für
den während der Veränderungssperre eine Änderung beschlossen wurde.
Der Entscheidung lag
folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger beantragten eine
Baugenehmigung für den Bau eines Wohnhauses mit sechs Wohneinheiten. Das
Baugrundstück lag im Bereich eines Bebauungsplans. Während des
Baugenehmigungsverfahrens beschloss die Gemeinde einen Änderungsplan
aufzustellen. Gleichzeitig wurde eine Veränderungssperre beschlossen, die
später um ein Jahr verlängert wurde. Die
Kläger erhoben Verpflichtungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht. Während
des laufenden Prozesses stellte sich heraus, dass der ursprüngliche Bebauungsplan
wegen fehlender Ausfertigung nichtig war. Das Verwaltungsgericht verpflichtete
die Baugenehmigungsbehörde, die Baugenehmigung zu erteilen, da die
Veränderungssperre im nichtigen B-Plan keine Grundlage gehabt habe und das
Vorhaben im Übrigen nach § 34 BauGB zulässig sei. Die Berufung der Beklagten
vor dem OVG wurde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die
Baugenehmigungsbehörde verpflichtet wurde, den Bauantrag unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Baugenehmigung wurde dann
erteilt.
Mit der vorliegenden Klage
haben die Kläger unter anderem die Gemeinde wegen des Erlasses der ursprünglichen
Veränderungssperre auf Schadensersatz wegen des eingetretenen
Verzögerungsschadens aus Amtshaftung in Anspruch genommen. Landgericht und
Oberlandesgericht haben der Klage im Wesentlichen entsprochen. Auf die Revision
der Beklagten hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und zurückverwiesen.
Zur Begründung führt der BGH
zunächst aus, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine rechtskraftfähige
Entscheidung über die Unwirksamkeit der Veränderungssperre nicht ergangen sei.
Die Bindungswirkung der rechtskräftigen OVG-Entscheidung beschränke sich daher
darauf, dass das Bauvorhaben der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt zulässig
gewesen sei.
In der nachfolgenden
Sachprüfung verwirft der BGH den rechtlichen Ansatz der Vorinstanzen, dass der
beabsichtigten Änderung des B-Plans wegen der unstreitigen Unwirksamkeit des
Ursprungsplans die Grundlage gefehlt habe.
Er stellt vielmehr auf den Aufstellungsbeschluss ab, in dem es heißt,
dass mit der Bauleitplanänderung die vorhandene bauliche Struktur neu gefasst
und festgeschrieben werden soll. Dies reiche für die inhaltliche Kennzeichnung
des Planungsziels aus. Für das Erreichen dieses Planungsziels sei es auch
unerheblich, ob die planerischen Vorgaben der Gemeinde durch die Änderung des
bestehenden Bebauungsplans oder durch Erlass eines „neuen“ B-Plans zu
verwirklichen waren. Der Änderungsplan sei eine selbständige Satzung, deren
Kernaussagen auch ohne wirksamen Ursprungsplan ihren Sinn und ihre Bedeutung
behalten können.
Weiter verweist der BGH
darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung auch der Umstand, dass von der
Gemeinde das planungsrechtliche Instrument der Veränderungssperre zu dem Zweck
eingesetzt wurde, das – an sich zulässige -
Bauvorhaben der Kläger zu verhindern, nicht zur Rechtswidrigkeit der
Sperre führt. Es sei nicht zu beanstanden, dass eine Gemeinde einen Bauantrag
zum Anlass nehme, planändernde Maßnahmen einzuleiten und diese nach Maßgabe von
§§ 14, 15 BauGB zu sichern.
Der BGH hat danach die
Veränderungssperre für rechtmäßig erachtet und insoweit Amtshaftungsansprüche
gegenüber der beklagten Gemeinde verneint.
Diese Entscheidung hat im
Ergebnis zwar nicht zu Klärung der streitigen Rechtsfrage beigetragen, ob aus
dem Erlass einer Veränderungssperre überhaupt Amtshaftungsansprüche hergeleitet
werden können, gleichwohl stellt sie eine wertvolle Klarstellung im Hinblick
auf die Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Veränderungssperre dar. Es kommt
danach allein auf den Inhalt des Aufstellungsbeschlusses und die darin
enthaltene inhaltliche Kennzeichnung des Planungsziels an. An diese inhaltliche
Kennzeichnung des Planungsziels dürfen auch keine überzogenen Anforderungen
gestellt werden.
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