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Nach Orkan Kyrill von besonderer Bedeutung: OLG Hamm zur Verkehrssicherungspflicht im Wald

Nach dem außergewöhnlichen Orkan Kyrill erreichten unser Haus eine Vielzahl von Anfragen zum Inhalt und zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht im Wald. Zu besonderer Verunsicherung hatte in diesem Zusammenhang ein Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 24.03.2006 (2 O 233/04) beigetragen, in dem es um den Unfall einer Radfahrerin auf einem asphaltierten Wirtschaftsweg ging, die durch einen herabfallenden Ast schwer verletzt worden war.

Das LG Arnsberg hatte eine Haftung des Waldbesitzers bejaht und ausgeführt, dass in der Nähe von Straßen und Wegen eine Pflicht zur Kontrolle bestehe, wobei diese zweimal jährlich zu erfolgen habe und zwar einmal im belaubten und einmal im unbelaubten Zustand. Gerade angesichts der Vielzahl der Waldwege sahen sich die Waldbesitzer kaum in der Lage, diese Anforderungen zu erfüllen.

Das OLG Hamm hat in seiner Berufungsentscheidung vom 30.03.2007 (13 U 62/06) zwar das Urteil im Tenor bestätigt, aber erfreulicherweise weitreichende Ausführungen zum Inhalt und zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers gemacht.

Es hat ausgeführt, dass dem unentgeltlichen Betretungsrecht gem. § 14 BWaldG eine Duldungspflicht des Waldeigentümers gegenübersteht. Dieser braucht grundsätzlich keine besonderen Vorkehrungen zum Schutz des Waldbesuchers zu treffen, mit Ausnahme von völlig untypischen Gefahrenquellen. Typische Waldgefahren, zu denen auch die mangelnde Standsicherheit von Bäumen abseits von Verkehrsflächen zähle, gehörten zum vom Waldbesucher übernommenen Risiko. Insofern erfolge der Waldbesuch auf eigene Gefahr.

Das OLG Hamm hat hier seine frühere Rechtsprechung (OLG Hamm VersR 1985, 597) bestätigt, wonach eine Haftung des Waldbesitzers nur bei der Schaffung besonderer, walduntypischer Gefahrenquellen in Betracht kommt, die ein Waldbesucher nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auf die er sich nicht einzurichten vermag, weil er nicht mit ihnen rechnen muss. Mit natürlichen Gefahren müsse aber stets gerechnet werden.

Im Ergebnis hat das OLG Hamm der Klage gleichwohl stattgegeben, da es sich vorliegend um einen Baum in der Nähe einer Straße gehandelt habe, dessen Äste auf die Straße überhingen. Es sind daher die wesentlich strengeren Maßstäbe zur Verkehrssicherungspflicht bei Straßenbäumen im Rahmen der Straßenverkehrssicherungspflicht zur Anwendung gebracht worden. Hier war von Bedeutung, dass es sich nicht um einen üblichen Waldweg handelte, sondern um einen asphaltierten Wirtschaftsweg, der optisch einer öffentlichen Straße glich und auch vergleichbar genutzt wurde.
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