| |
|
|
|
|
Nach dem außergewöhnlichen Orkan Kyrill erreichten unser Haus eine
Vielzahl von Anfragen zum Inhalt und zum Umfang der
Verkehrssicherungspflicht im Wald. Zu besonderer Verunsicherung hatte
in diesem Zusammenhang ein Urteil des Landgerichts Arnsberg vom
24.03.2006 (2 O 233/04) beigetragen, in dem es um den Unfall einer
Radfahrerin auf einem asphaltierten Wirtschaftsweg ging, die durch
einen herabfallenden Ast schwer verletzt worden war.
Das LG
Arnsberg hatte eine Haftung des Waldbesitzers bejaht und ausgeführt,
dass in der Nähe von Straßen und Wegen eine Pflicht zur Kontrolle
bestehe, wobei diese zweimal jährlich zu erfolgen habe und zwar einmal
im belaubten und einmal im unbelaubten Zustand. Gerade angesichts der
Vielzahl der Waldwege sahen sich die Waldbesitzer kaum in der Lage,
diese Anforderungen zu erfüllen.
Das OLG Hamm hat in seiner
Berufungsentscheidung vom 30.03.2007 (13 U 62/06) zwar das Urteil im
Tenor bestätigt, aber erfreulicherweise weitreichende Ausführungen zum
Inhalt und zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers
gemacht.
Es hat ausgeführt, dass dem unentgeltlichen
Betretungsrecht gem. § 14 BWaldG eine Duldungspflicht des
Waldeigentümers gegenübersteht. Dieser braucht grundsätzlich keine
besonderen Vorkehrungen zum Schutz des Waldbesuchers zu treffen, mit
Ausnahme von völlig untypischen Gefahrenquellen. Typische Waldgefahren,
zu denen auch die mangelnde Standsicherheit von Bäumen abseits von
Verkehrsflächen zähle, gehörten zum vom Waldbesucher übernommenen
Risiko. Insofern erfolge der Waldbesuch auf eigene Gefahr.
Das
OLG Hamm hat hier seine frühere Rechtsprechung (OLG Hamm VersR 1985,
597) bestätigt, wonach eine Haftung des Waldbesitzers nur bei der
Schaffung besonderer, walduntypischer Gefahrenquellen in Betracht
kommt, die ein Waldbesucher nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann
und auf die er sich nicht einzurichten vermag, weil er nicht mit ihnen
rechnen muss. Mit natürlichen Gefahren müsse aber stets gerechnet
werden.
Im Ergebnis hat das OLG Hamm der Klage gleichwohl
stattgegeben, da es sich vorliegend um einen Baum in der Nähe einer
Straße gehandelt habe, dessen Äste auf die Straße überhingen. Es sind
daher die wesentlich strengeren Maßstäbe zur Verkehrssicherungspflicht
bei Straßenbäumen im Rahmen der Straßenverkehrssicherungspflicht zur
Anwendung gebracht worden. Hier war von Bedeutung, dass es sich nicht
um einen üblichen Waldweg handelte, sondern um einen asphaltierten
Wirtschaftsweg, der optisch einer öffentlichen Straße glich und auch
vergleichbar genutzt wurde.
|
| |
|
|
|