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Aufgrund der Änderung des Passgesetzes haben die Passbehörden dem Passinhaber
auf Verlangen Einsicht in die im Chip gespeicherten Daten zu gewähren. Für
diesen Zweck wird ein entsprechendes Lesegerät der Bundesdruckerei zur Verfügung
gestellt. Die Bereitstellung erfolgt aufgrund Allgemeiner Nutzungsbedingungen
für E-Pass-Leser mit EAC-Funktionalität der Bundesdruckerei GmbH, die den mit
den Kommunen abgeschlossenen Verträgen zu Grunde gelegt werden.
- Die sich aus dem Einsatz der Lesergeräte möglicherweise ergebenden Risiken sind sowohl in Ihrer Allgemeinen
Haftpflichtversicherung als auch in Ihrer Vermögenseigenschadenversicherung
beitragsfrei mitversichert.
- Nach den Nutzungsbedingungen ist auch vorgesehen, dass seitens der Kommune
ein Mitarbeiter als so genannter "EAC-Beauftragter" benannt wird, der persönlich
die Verantwortung für den Schutz der E-Pass-Lesekarte vor unbefugten Zugriffen
trägt.
Da die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitarbeiter der
Kommunen in Ihrer Allgemeinen Haftpflichtversicherung mitversichert ist und die
Mitarbeiter in Ihrer Vermögenseigenschadenversicherung Vertrauenspersonen sind,
besteht aus beiden Versicherungen auch für Ihre Bediensteten, die als
EAC-Beauftragte tätig werden, der notwendige
Versicherungsschutz.
Anzumerken ist, dass es u.U. nicht
sachgerecht ist, mit der Vereinbarung auch die persönliche Verantwortlichkeit
eines Bediensteten für seine Funktion als EAC-Beauftragter festzuschreiben. Für
die Wahrnehmung dieser kommunalen Aufgabe sollte allein die Kommune
verantwortlich sein. Sollten Sie allerdings eine entsprechende Vereinbarung mit
Begründung der persönlichen Verantwortlichkeit des Beauftragten bereits
abgeschlossen haben oder sich hierzu veranlasst sehen, steht dies dem
beschriebenen Versicherungsschutz nicht entgegen.
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