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Einsatz von E-Pass-Lesern der Bundesdruckerei - Versicherungsschutz in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung und der Vermögenseigenschadenversicherung

Aufgrund der Änderung des Passgesetzes haben die Passbehörden dem Passinhaber auf Verlangen Einsicht in die im Chip gespeicherten Daten zu gewähren. Für diesen Zweck wird ein entsprechendes Lesegerät der Bundesdruckerei zur Verfügung gestellt.  Die Bereitstellung erfolgt aufgrund Allgemeiner Nutzungsbedingungen für E-Pass-Leser mit EAC-Funktionalität der Bundesdruckerei GmbH, die den mit den Kommunen abgeschlossenen Verträgen zu Grunde gelegt werden.
  • Die sich aus dem Einsatz der Lesergeräte möglicherweise ergebenden Risiken sind sowohl in Ihrer Allgemeinen Haftpflichtversicherung als auch in Ihrer Vermögenseigenschadenversicherung beitragsfrei mitversichert.

  • Nach den Nutzungsbedingungen ist auch vorgesehen, dass seitens der Kommune ein Mitarbeiter als so genannter "EAC-Beauftragter" benannt wird, der persönlich die Verantwortung für den Schutz der E-Pass-Lesekarte vor unbefugten Zugriffen trägt.

    Da die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitarbeiter der Kommunen in Ihrer Allgemeinen Haftpflichtversicherung mitversichert ist und die Mitarbeiter in Ihrer Vermögenseigenschadenversicherung Vertrauenspersonen sind, besteht aus beiden Versicherungen auch für Ihre Bediensteten, die als EAC-Beauftragte tätig werden, der notwendige Versicherungsschutz.

    Anzumerken ist, dass es u.U. nicht sachgerecht ist, mit der Vereinbarung auch die persönliche Verantwortlichkeit eines Bediensteten für seine Funktion als EAC-Beauftragter festzuschreiben. Für die Wahrnehmung dieser kommunalen Aufgabe sollte allein die Kommune verantwortlich sein. Sollten Sie allerdings eine entsprechende Vereinbarung mit Begründung der persönlichen Verantwortlichkeit des Beauftragten bereits abgeschlossen haben oder sich hierzu veranlasst sehen, steht dies dem beschriebenen Versicherungsschutz nicht entgegen.
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