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Ein Baum im innerstädtischen Grün ist eine mögliche Gefahrenquelle,
weil Astteile herabfallen können. Dies rechtfertigt aber nicht die
Entfernung aller Bäume aus der Nähe von Straßen. Eine schuldhafte
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt vielmehr nur dann vor,
wenn bei der gebotenen regelmäßigen Kontrolle Anzeichen verkannt oder
übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr
durch den Baum hinweisen (BGH, Urt. v. 04.03.2004 – III ZR 225/03 –,
NJW 2004, 1381 unter 2. a der Gründe).
Das Oberlandesgericht
Düsseldorf unterscheidet in einem Urteil vom 22.04.1982 (VersR 1983,
61) zwischen der Sichtkontrolle vom Boden aus als Regelfall und der
Sichtkontrolle mit Hilfe eines Hubsteigers als weitergehende fachliche
Untersuchung. Die Sichtkontrolle vom Boden aus ist also der Regelfall.
Auch
wenn die Sichtkontrolle vom Boden aus wegen der Höhe des Baumes und die
Beurteilung der Krone bei der Suche nach trockenen Ästen nicht
einwandfrei möglich ist, bedarf es nicht von vornherein des Einsatzes
eines Hubsteigers, um die Sichtkontrolle nunmehr von der Arbeitsbühne
aus fortzusetzen. Sowohl das OLG Düsseldorf (Urteil vom 08.02.1988 – 7
U 196/87 –) wie auch das OLG Köln (Urteil vom 28.01.1993, VersR 1993,
989) gehen davon aus, dass der Einsatz eines Hubsteigers – auch zur
Sichtkontrolle – mit solchem Aufwand verbunden ist, dass er nicht mehr
zur Regeluntersuchung der Sichtkontrolle gerechnet werden kann. Erst
bei Vorliegen besonderer verdächtiger Umstände, bei der eine eingehende
fachliche Untersuchung notwendig wird, ist deshalb der Einsatz von
Hubsteigern geboten.
Konkretisiert werden die Kontrollpflichten
auch in dem aktuellen Urteil des OLG Frankfurt vom 27.06.2007 – 1 U
30/07 – mit folgenden Leitsätzen:
- Auch bei den Anforderungen
an die regelmäßig von den Gemeinden etc. als Träger der
Verkehrssicherungspflicht durchzuführende Inaugenscheinnahme von
Straßenbäumen ("Baumschau") ist der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit und
finanziellen Machbarkeit zu berücksichtigen.
- Allein aus
der Höhe einer Platane (hier: 15 Meter) folgt beim Fehlen jeglicher
Anhaltspunkte für etwaige Schadhaftigkeit noch nicht die Verpflichtung,
die Inaugenscheinnahme mittels eines Hubwagens vorzunehmen.
- Die
Darlegungs- und Beweislast, dass das Unterlassen einer "Baumschau"
mittels eines Hubwagens für den Schadenseintritt ursächlich war, liegt
beim Geschädigten. Beweiserleichterungen kommen ihm jedenfalls dann
nicht zugute, wenn lediglich ein Ast von 75 cm Länge und 3,5 cm Dicke
herabgestürzt ist.
Die Sichtkontrolle auch sehr großer und
hoher Bäume vom Boden aus ist deshalb grundsätzlich ausreichend. Nur
bei erkennbaren Veränderungen der Krone (trockenes Laub oder erkennbar
verdorrte Äste) ist deshalb der Einsatz eines Hubsteigers erforderlich.
Dies steht im Übrigen auch in Einklang mit der
FLL-Baumkontrollrichtlinie, die als Regelkontrolle eine Sichtkontrolle
in Form der „fachlich qualifizierten Inaugenscheinnahme“ vom Boden aus
vorsieht (FLL-Baumkontrollrichtlinie, Abschnitt 4.3.2.1), während es
sich bei der Kontrolle mittels Hubsteigers um eine weitergehende
Maßnahme handelt, wenn sich aus der Sichtkontrolle Handlungsbedarf
ergibt (FLL-Baumkontrollrichtlinie, Abschnitt 4.3.2.3). Diese
Handhabung hat zwischenzeitlich Eingang gefunden in die aktuelle
Musterdienstanweisung zur Baumkontrolle der BADK (vgl. hierzu
Bauer/Braun/Hünnekes, „Neue Musterdienstanweisung zur Baumkontrolle“,
BADK-Information 3/2006, 151).
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