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Bodenkontrolle eines hier 15 m hohen Baumes - keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei Abwurf eines 75 cm langen und 3,5 cm dicken einzelnen Astes

Ein Baum im innerstädtischen Grün ist eine mögliche Gefahrenquelle, weil Astteile herabfallen können. Dies rechtfertigt aber nicht die Entfernung aller Bäume aus der Nähe von Straßen. Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt vielmehr nur dann vor, wenn bei der gebotenen regelmäßigen Kontrolle Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen (BGH, Urt. v. 04.03.2004 – III ZR 225/03 –, NJW 2004, 1381 unter 2. a der Gründe).

Das Oberlandesgericht Düsseldorf unterscheidet in einem Urteil vom 22.04.1982 (VersR 1983, 61) zwischen der Sichtkontrolle vom Boden aus als Regelfall und der Sichtkontrolle mit Hilfe eines Hubsteigers als weitergehende fachliche Untersuchung. Die Sichtkontrolle vom Boden aus ist also der Regelfall.

Auch wenn die Sichtkontrolle vom Boden aus wegen der Höhe des Baumes und die Beurteilung der Krone bei der Suche nach trockenen Ästen nicht einwandfrei möglich ist, bedarf es nicht von vornherein des Einsatzes eines Hubsteigers, um die Sichtkontrolle nunmehr von der Arbeitsbühne aus fortzusetzen. Sowohl das OLG Düsseldorf (Urteil vom 08.02.1988 – 7 U 196/87 –) wie auch das OLG Köln (Urteil vom 28.01.1993, VersR 1993, 989) gehen davon aus, dass der Einsatz eines Hubsteigers – auch zur Sichtkontrolle – mit solchem Aufwand verbunden ist, dass er nicht mehr zur Regeluntersuchung der Sichtkontrolle gerechnet werden kann. Erst bei Vorliegen besonderer verdächtiger Umstände, bei der eine eingehende fachliche Untersuchung notwendig wird, ist deshalb der Einsatz von Hubsteigern geboten.

Konkretisiert werden die Kontrollpflichten auch in dem aktuellen Urteil des OLG Frankfurt vom 27.06.2007 – 1 U 30/07 – mit folgenden Leitsätzen:
  1. Auch bei den Anforderungen an die regelmäßig von den Gemeinden etc. als Träger der Verkehrssicherungspflicht durchzuführende Inaugenscheinnahme von Straßenbäumen ("Baumschau") ist der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit und finanziellen Machbarkeit zu berücksichtigen.

  2. Allein aus der Höhe einer Platane (hier: 15 Meter) folgt beim Fehlen jeglicher Anhaltspunkte für etwaige Schadhaftigkeit noch nicht die Verpflichtung, die Inaugenscheinnahme mittels eines Hubwagens vorzunehmen.

  3. Die Darlegungs- und Beweislast, dass das Unterlassen einer "Baumschau" mittels eines Hubwagens für den Schadenseintritt ursächlich war, liegt beim Geschädigten. Beweiserleichterungen kommen ihm jedenfalls dann nicht zugute, wenn lediglich ein Ast von 75 cm Länge und 3,5 cm Dicke herabgestürzt ist.
Die Sichtkontrolle auch sehr großer und hoher Bäume vom Boden aus ist deshalb grundsätzlich ausreichend. Nur bei erkennbaren Veränderungen der Krone (trockenes Laub oder erkennbar verdorrte Äste) ist deshalb der Einsatz eines Hubsteigers erforderlich. Dies steht im Übrigen auch in Einklang mit der FLL-Baumkontrollrichtlinie, die als Regelkontrolle eine Sichtkontrolle in Form der „fachlich qualifizierten Inaugenscheinnahme“ vom Boden aus vorsieht (FLL-Baumkontrollrichtlinie, Abschnitt 4.3.2.1), während es sich bei der Kontrolle mittels Hubsteigers um eine weitergehende Maßnahme handelt, wenn sich aus der Sichtkontrolle Handlungsbedarf ergibt (FLL-Baumkontrollrichtlinie, Abschnitt 4.3.2.3). Diese Handhabung hat zwischenzeitlich Eingang gefunden in die aktuelle Musterdienstanweisung zur Baumkontrolle der BADK (vgl. hierzu Bauer/Braun/Hünnekes, „Neue Musterdienstanweisung zur Baumkontrolle“, BADK-Information 3/2006, 151).
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