| |
|
|
|
|
Unsere Mitglieder fragen regelmäßig an, ob das Zurücklassen der Fahrzeugpapiere
im abgestellten Fahrzeug zulässig ist. Es wird oft die Meinung vertreten, dass
es den Mitarbeitern nicht zumutbar bzw. praktikabel sei, die Fahrzeugpapiere
immer mitzuführen. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass eine Vielzahl der
Fahrzeuge im Wechsel von unterschiedlichen Mitarbeitern genutzt wird.
Das OLG Celle hat in einem Urteil vom 09.08.2007 (8 U 62/07) ausgeführt,
dass das dauerhafte Verwahren des Kfz-Scheins im Fahrzeug eine grob fahrlässige
Gefahrerhöhung darstellt, die die Leistungsfreiheit des Versicherers zur Folge
hat.
Das Oberlandesgericht stellt hierbei entscheidend auf den Punkt ab,
dass gewisse normalerweise zu erwartende Sicherheitsstandards in erheblichem
Maße herabgesetzt werden. Einem Dieb ist es wesentlich leichter, das Fahrzeug
außer Landes zu bringen und in Polizeikontrollen unauffällig zu bleiben.
Auch wir können uns mit einer generellen Aufbewahrung von
Fahrzeugpapieren im Fahrzeug nicht einverstanden erklären. Dass hiermit gewisse
Belastungen und Umstände verbunden sind, ist uns klar. Dies kann aber nicht dazu
führen, dass Sicherheitsstandards nicht beachtet werden. Mit der gleichen
Argumentation könnte man auch vortragen, es sei zu lästig, das Fahrzeug mit
angezogener Handbremse und eingerastetem Lenkradschloss abzustellen.
Im
Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Fahrzeugschlüssel ebenfalls nicht in
den Fahrzeugen verbleiben dürfen. Insofern muss ohnehin Vorsorge getroffen
werden, dass die Fahrzeugschlüssel für Bereitschaften jederzeit erreichbar
verwahrt werden, ohne jedermann zugänglich zu sein. Hier für eine zusätzliche
Aufbewahrungsmöglichkeit für den Fahrzeugschein zu sorgen, stellt nur eine
geringe Mehrbelastung dar.
|
| |
|
|
|