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Haftungsfalle AGG? – Erste Erfahrungen

Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist seit dem 18.08.2006 in Kraft. Nachdem wir in unseren GVV-Mitteilungen 4/2006 über die Inhalte und Intentionen des neuen Gesetzes informiert und den Umfang des von der GVV-Kommunalversicherung gewährten – beitragsfreien – Haftpflichtversicherungsschutzes mit Rundschreiben vom 31.01.2007 dargestellt haben, ist es nun an der Zeit, das aus dem AGG sich realisierende Haftungsrisiko zu beleuchten.

Das Positive vorweg: Das befürchtete Szenario einer großen Anzahl von Klageverfahren wegen Diskriminierung ist ausgeblieben. Eine Auswertung  der Antidiskriminierungsstelle des Bundes vom 31.07.2007 ergab nach einer Abfrage bei 10 Landesarbeitsgerichten, dass ca. 0,1 % der dort anhängigen Verfahren einen Bezug zum AGG haben (Quelle: www.antidiskriminierungsstelle.de).

Für eine Entwarnung ist es jedoch noch zu früh. Einerseits sind Verfahren vor den Landesarbeits-gerichten nur die „Spitze des Eisberges“, andererseits besagen diese Zahlen nichts darüber, wie viele Anspruchsanmeldungen außergerichtlich erledigt worden sind. Kein Unternehmen wird geneigt sein, Statistiken über AGG-Anspruchsanmeldungen öffentlich zu machen.

Bei den von unserer Haftpflicht-Schadenabteilung bearbeiteten Fällen kristallisiert sich entgegen der Erwartung, dass Altersdiskriminierung ein Schwerpunktthema der AGG-Verstöße werden könnte, als Schwerpunkt die Benachteiligung von Schwerbehinderten heraus. Diese Fälle sind dadurch gekennzeichnet, dass unsere Mitglieder im Stellenbesetzungsverfahren gesetzliche Schutzvorschriften zu Gunsten schwerbehinderter Bewerber aus Unkenntnis nicht beachtet haben.

Die relevanten Schutzvorschriften finden sich nun nicht im AGG, sondern im älteren 9. Buch des Sozialgesetzbuches („Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen“). In dessen §§ 81 u. 82 SGB IX sind die Pflichten des Arbeitgebers und die Rechte schwerbehinderter Menschen bei der Besetzung von freien Arbeitsplätzen normiert:

Nach § 81 I 1 SGB IX hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob der Arbeitsplatz für Schwerbehinderte grundsätzlich geeignet ist. Bei Eignung hat er den freien Platz an die Arbeitsagentur zu melden und bei dieser anzufragen, ob ein geeigneter Schwerbehinderter Arbeit suchend gemeldet ist. Außerdem sind der Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung über vorliegende Bewerbungen unmittelbar nach Eingang zu unterrichten. Sofern der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht erfüllt und die Schwerbehindertenvertretung oder der Personalrat mit einer ablehnenden Entscheidung des Arbeitgebers nicht einverstanden ist, ist ferner die Entscheidung unter Darlegung der Gründe mit ihnen zu erörtern. Der betroffene schwerbehinderte Mensch soll dabei angehört werden.

Der öffentliche Arbeitgeber hat zudem gemäß § 82 SGB IX den schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Eine Einladung ist nur entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt.

Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zu diesen Schwerbehindertenschutzvorschriften wertet das Unterlassen der
  • Einladung zum Vorstellungsgespräch (BAG, 12.9.2006, 9 AZR 807/05),
  • Meldung der Stelle an die Arbeitsagentur (BAG, a. a. O.) und
  • Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (BAG, 15.02.2005, AZR 635/03)
als Indizien für eine Benachteiligung des schwerbehinderten Menschen (von Instanzgerichten wird auch die Nichterfüllung der Beschäftigungsquote als entsprechendes Indiz gewertet und bei Nichtbeachtung von zwei dieser Indizien zugunsten des Klägers entschieden).

Für den Fall, dass der Bewerber Indizien nachweist, die eine Benachteiligung vermuten lassen, regelt nun § 22 AGG die Beweislast zu Lasten des Arbeitgebers. Diesem obliegt es nun nachzuweisen, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat. Der Entlastungsbeweis kann im Prozess nur geführt werden, wenn der Arbeitgeber das Gericht davon überzeugt, dass nicht auf die Behinderung bezogene, sachliche Gründe für die Ablehnung des schwerbehinderten Bewerbers vorlagen.

Hierbei reicht es nicht aus, wenn lediglich vorgetragen wird, andere Bewerber seien geeigneter. Eine Benachteiligung kann nämlich auch dann vorliegen, wenn neben der Diskriminierung wegen Behinderung auch noch andere Gründe für die Entscheidung maßgeblich waren (Arbeitsgericht Gießen, 4 Ca 317/07; nicht rechtskräftig).
 
Kann der Entlastungsbeweis im Prozess nicht geführt werden, so ist der Arbeitgeber gemäß § 15 Abs. 2 AGG verpflichtet, dem Benachteiligten eine angemessene Entschädigung zu zahlen, die bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen darf, wenn der Benachteiligte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an. Auch hier gilt daher: Die bei den Mitarbeitern nicht vorhandene Kenntnis von diesen Schutzvorschriften schützt nicht vor einer Verurteilung!

Die zu bearbeitenden Fälle zeigen, dass die genannten Schutzvorschriften des Sozialgesetzbuches trotz ihrer bereits im Jahre 2004 erfolgten Einführung nicht hinreichend bekannt sind. Die Arbeitsgerichte wenden die zu den §§ 81 ff SGB IX ergangene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes konsequent auch im Rahmen der Haftungsvorschriften des AGG an. Die ungünstige Beweissituation führt häufig zum Unterliegen im Prozess, insbesondere dann, wenn mehrere Verstöße gegen die formellen Schutzvorschriften zu Gunsten schwerbehinderter Menschen vorliegen und die Schwerbehindertenquote nicht erfüllt ist. Zur Vermeidung von Haftungsansprüchen ist daher jedes Bewerbungsverfahren auf die konsequente Einhaltung der Schutzvorschriften auszurichten. Nur bei Einhaltung der Formvorschriften vermeidet der ausschreibende Arbeitgeber die Indizwirkung für eine Benachteiligung wegen einer Behinderung und die damit einhergehende ungünstige Beweissituation im arbeitsgerichtlichen Verfahren.

Im Übrigen wird auf eine Entscheidungssammlung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) (St/02.01.18.00, Stand 29. Februar 2008) verwiesen, in der Verfahren nach dem AGG, zu Vorläufernormen des AGG und zur Nichtdiskriminierung durch den EuGH aufgelistet sind.
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