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Eine aktuelle Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 09.01.2008 – I-19 U 28/07) befasst sich mit den Verkehrssicherungspflichten auf Waldwegen. Dort hatte sich ein Jugendlicher, der beim Befahren eines privaten Waldwegs in die achtstufige Böschung zur Straße geriet, schwer verletzt. Er wurde durch die Waldtreppenstufen mangels Warnschild und infolge seiner eigenen überhöhten Geschwindigkeit überrascht.
Das OLG Düsseldorf ließ offen, ob an jener Stelle gemäß § 3 Abs. 1 e LFoG NW das Fahrradfahren verboten ist. Selbst wenn man die Unfallstelle als "festen Weg" im Sinne von § 2 Abs. 2 LFoG NW ansehe, auf dem grundsätzlich das Radfahren auch im Wald gestattet ist, lasse sich eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den beklagten Verband, auf den der Waldeigentümer die Verkehrssicherungspflichten übertragen hatte, nicht feststellen.
Das OLG Düsseldorf geht entgegen der Ansicht des OLG Hamm grundsätzlich mit der herrschenden Meinung von beschränkten Verkehrssicherungspflichten im Wald aus. Das OLG Hamm vertritt die Auffassung, dass dem Waldeigentümer gegenüber dem Waldbenutzer grundsätzlich keine Verkehrssicherungspflicht obliege. Ausgangspunkt für diese Rechtsauffassung ist § 14 BWaldG und der inhaltsgleiche § 2 LFoG NW, wonach das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet ist. Damit ergebe sich das Betretungsrecht des Waldbenutzers originär aus dem Gesetz und folge nicht aus einer Widmung oder Verkehrseröffnung seitens des Waldeigentümers, die besondere Maßnahmen zum Schutz der Waldbenutzer nach sich zögen (vgl. OLG Hamm VersR 1985, 597; OLG Celle VersR 2006, 1423).
Auch wenn man mit der ganz überwiegenden Rechtsprechung Verkehrssicherungspflichten des Waldeigentümers nicht völlig ausschließe, beschränke sich die Verkehrssicherungspflicht auf die Abwehr so genannter atypischer Gefahren. Die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht kommt im Bereich des Waldes daher nur dann in Betracht, wenn der Waldbesitzer besondere Gefahren schafft oder duldet, die ein Waldbesucher nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auf die er sich nicht einzurichten vermag, weil er mit ihnen nicht rechnen muss. Mit natürlichen Gefahren müsse derjenige, der sich in die Natur begibt, stets rechnen. Solche Gefahren werden dann auch selbst übernommen (vgl. OLG Düsseldorf VersR 1998, 1166; OLG Hamm, Entscheidung vom 30.03.2007, 13 U 62/06, zitiert nach juris; OLG Köln NJW-RR 1987, 988; OLG Koblenz VersR 2004, 257).
Nach Ansicht des OLG Düsseldorf stellen die Treppenstufen, auf denen der Kläger zu Fall gekommen ist, keine derart besondere atypische Gefahr dar. Es handele sich nicht um eine steile, künstlich angelegte Steintreppe, sondern um eine breit angelegte mit mäßig ansteigenden Stufungen, mit denen es dem Wanderer von der Straße kommend erleichtert wird, die Waldböschung zu erklimmen. Derartige Niveauunterschiede im Bodenverlauf bzw. eingezogene Stufen oder Balken in Böschungen, die dem Wanderer das Ansteigen erleichtern sollen, seien im Wald nicht unüblich, so dass sich der Waldbenutzer hierauf einstellen müsse. Wer daher im Wald mit dem Fahrrad unterwegs ist, habe sich auf solche plötzlich auftretenden Hindernisse einzustellen und müsse – auch zum Schutz der übrigen Waldbenutzer (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 LFoG NW) – jederzeit in der Lage sein, sein Fahrrad in der übersehbaren Strecke anzuhalten. Diese Verhaltenspflicht konstatiere § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO schon für den Fahrzeugführer im Straßenverkehr. Im Wald, wo eben nicht mit einem weitgehend ebenen Wegverlauf gerechnet werden kann, gelte dies erst recht.
Nach Ansicht des OLG Düsseldorf gelten auf einem Waldweg folglich teils sogar bei atypischen, also künstlichen Gefahren, mit denen man auf einem Waldweg rechnen muss, nur eingeschränkte Verkehrssicherungspflichten.
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