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Ausübung des Winterdienstes durch Dritte

In einigen Kommunen ist es üblich, dass die unterstützende Ausübung des Winterdienstes per Vertrag z. B. durch Landwirte durchgeführt wird.

Setzen diese ihre eigenen Fahrzeuge zum Winterdienst ein, ist bei Eintritt eines Schadens die Kfz-Versicherung des eingesetzten Fahrzeugs eintrittspflichtig.

Ob und in welchem Umfange Zusatzgeräte von der Kommune zur Verfügung gestellt und eingesetzt werden, spielt hierfür letztlich keine Rolle. Ausschlaggebend für die Haftung sind die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges sowie ein etwaiges Verschulden des Führers des Kraftfahrzeuges.

Soweit Zusatzgeräte der Kommune angebracht werden, müsste der jeweilige Halter des Fahrzeuges mit seiner eigenen Versicherung abklären, ob es sich insoweit um eine erlaubnispflichtige Gefahrerhöhung handelt. Unter Umständen kann diese dann eine zusätzliche Prämie nach sich ziehen. Bei landwirtschaftlichen Fahrzeugen ist das jedoch üblicherweise nicht der Fall.
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