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In einigen Kommunen ist es üblich, dass die unterstützende Ausübung des
Winterdienstes per Vertrag z. B. durch Landwirte durchgeführt wird.
Setzen
diese ihre eigenen Fahrzeuge zum Winterdienst ein, ist bei Eintritt
eines Schadens die Kfz-Versicherung des eingesetzten Fahrzeugs
eintrittspflichtig.
Ob und in welchem Umfange Zusatzgeräte von
der Kommune zur Verfügung gestellt und eingesetzt
werden, spielt hierfür letztlich keine Rolle. Ausschlaggebend für die
Haftung sind die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges sowie ein etwaiges
Verschulden des Führers des Kraftfahrzeuges.
Soweit
Zusatzgeräte der Kommune angebracht werden, müsste der jeweilige Halter
des Fahrzeuges mit seiner eigenen Versicherung abklären, ob es sich
insoweit um eine erlaubnispflichtige Gefahrerhöhung handelt. Unter
Umständen kann diese dann eine zusätzliche Prämie nach sich ziehen. Bei
landwirtschaftlichen Fahrzeugen ist das jedoch üblicherweise nicht der
Fall.
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