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Die Mitarbeiter eines Passamtes dürfen grundsätzlich davon ausgehen,
dass sich der jeweilige Antragsteller über die zum Zeitpunkt seiner
geplanten Reise geltenden Einreisebestimmungen der USA selbst
informiert hat oder – soweit noch nicht geschehen – noch informieren
wird, weshalb sie ohne konkrete Nachfrage nicht zu besonderen Hinweisen
verpflichtet sind (OLG Hamm, Beschluss vom 18.06.2008 - 11 U 62/08).
Im
Vorfeld einer für den Sommer 2007 geplanten Reise in die USA wurden die
Sorgeberechtigten eines 15-Jährigen im Passamt der beklagten Stadt
vorstellig. Streitig war, ob dem zuständigen Mitarbeiter der Stadt
erklärt wurde, der Pass werde für eine Einreise in die USA benötigt.
Der Mitarbeiter stellte daraufhin einen maschinenlesbaren Kinderpass
aus, der allerdings – anders als ein Reisepass mit biometrischen Daten
– nach den seit dem 26.10.2006 geltenden Einreisebestimmungen die
Einreise in die USA nur in Verbindung mit einem Visum ermöglicht. Auf
diesen Umstand waren die Antragssteller nicht gesondert hingewiesen
worden. In Unkenntnis der Einreisebestimmungen unterblieb die Einholung
eines Visums. Die Fluggesellschaft verweigerte die Beförderung, so dass
die Reise verschoben werden musste. Die Klage auf Erstattung der
hierdurch entstandenen Mehrkosten blieb in beiden Instanzen erfolglos.
Die
Voraussetzungen einer Amtspflichtverletzung fehlten bereits dem Grunde
nach. Allerdings entspricht es der herrschenden Rechtsprechung, dass
sich aus besonderen Umständen zusätzliche Pflichten für den Amtsträger
ergeben können und er insbesondere nicht „sehenden Auges“ zulassen
darf, dass der Bürger einen Schaden erleidet, den der Beamte durch
einen kurzen Hinweis, eine Belehrung mit wenigen Worten oder eine
entsprechende Aufklärung über die Sach- und Rechtslage zu vermeiden in
der Lage ist. Den Beamten trifft eine solche Aufklärungs- und
Belehrungspflicht, wenn er bei Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben
erkennt oder erkennen muss, dass ein Bürger, der in einer besonderen
Rechtsbeziehung zu einer Behörde steht, einem Schadenrisiko ausgesetzt
ist, dem durch einen kurzen Hinweis zu begegnen ist (BGH NVwZ-RR 2006,
634 unter Hinweis auf BGH NV 2004, 638 f; NVwZ 1996, 512; NJW 1994,
2415 ff, 2417; JL 1991, 227 f; NJW 1965, 1226 f; NJW 1960, 1 244f; BGHZ
15, 305; Staudinger/Wurm; BGB, 13. Bearb. 2002, § 839 Rn. 159ff).
Eine
solche besondere Rechtsbeziehung mag im Streitfall aufgrund des
gestellten Antrags auf Ausstellung eines Kinderreisepasses zu bejahen
sein. Es fehlte aber an dem für den städtischen Mitarbeiter erkennbaren
Schadenrisiko, das gegebenenfalls die Erteilung einer Belehrung oder
gar eine eingehende Aufklärung über die hier in Rede stehenden
Einreisebestimmungen der USA notwendig gemacht hätte. Der von dem
städtischen Mitarbeiter ausgestellte Kinderreisepass war als solcher
auch ohne Aufnahme biometrischer Daten ordnungsgemäß ausgestellt und
entsprach – bei Vorliegen eines gültigen Visums – den
Einreisebestimmungen der USA und den Anforderungen an ein genügendes
Ausweisdokument. Dass ein solches Visum nicht vorlag und aus Unkenntnis
der bestehenden Einreisebestimmungen auch nicht beantragt wurde, musste
der städtische Mitarbeiter nach Ansicht des Landgerichts Essen und des
OLG Hamm nicht als naheliegend voraussehen. Da die Antragsteller
besondere Anhaltspunkte für eine Hinweispflicht des städtischen
Mitarbeiters nicht dargelegt hatten und auch dem weiteren Akteninhalt
Anhaltspunkte nicht zu entnehmen waren, durfte der städtische
Mitarbeiter nach Ansicht der Gerichte davon ausgehen, dass die
gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen, für den die Ausstellung
eines Kinderreisepasses beantragt wurde, sich über die zum Zeitpunkt
der geplanten Reise geltenden Einreisebestimmungen selbst informiert
hatten oder – soweit dies noch nicht geschehen war – noch informieren
würden. Der städtische Mitarbeiter war ohne konkrete Nachfrage nicht zu
entsprechenden Hinweisen verpflichtet.
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