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Der Träger der Straßenbaulast ist bei der Ersterstellung einer öffentlichen Straße weder aus dem Gesetz noch aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen verpflichtet, das Nivellement der Straße demjenigen der bereits bestehenden Grundstückseinfahrten anzupassen. Es unterliegt der Planungshoheit der Gemeinde, ob und wie sie eine öffentliche Straße anlegt. Der Bürger hat keinen Anspruch darauf, dass die Straße in einer bestimmten Art und Weise angelegt wird (LG Koblenz, Urteil vom 14. Februar 2008 – 1.0.279/07). Ein Anlieger errichtete auf seinem Grundstück im Jahre 2001 ein Zweifamilienhaus. Nach der Herstellung des Gebäudes befestigte er die Zufahrt auf dem Grundstück mit einer Verbundsteinpflasterung in Höhe des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Geländeniveaus der noch nicht ausgebauten angrenzenden Straße. 2005 wurde die Straße als Erschließungsstraße einschließlich der zugehörigen Gehwege erstmals hergestellt. Das Höhenniveau der Straße wurde gegenüber dem früheren Zustand um ca. 20 cm abgesenkt. Der Anlieger meint, die Gemeinde habe bei der Ausbauplanung die Höhen der bereits bestehenden Zufahrten berücksichtigen müssen und sie sei ihm für die nachträglichen Anpassungskosten schadenersatzpflichtig. Die Klage hatte keinen Erfolg.
Es bestehen keine Amtshaftungsansprüche hinsichtlich des ca. 20 cm tieferen Straßenniveaus. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, das Nivellement der Straße demjenigen der Grundstückseinfahrt des Anliegers anzupassen. Eine entsprechende Verpflichtung des Trägers der Straßenbaulast ergebe sich – insbesondere bei der Ersterstellung einer öffentlichen Straße – weder aus dem Gesetz noch aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Es unterliege der Planungshoheit der Gemeinde, ob und wie sie eine öffentliche Straße anlegt. Der Bürger habe keinen Anspruch darauf, dass eine Straße in einer bestimmten Art und Weise angelegt werde. Für den Bau einer öffentlichen Straße als Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge scheiden Individualansprüche der Bürger auf entsprechende Leistungen aus. Es obliege der Gemeinde diese öffentliche Aufgabe als Sachverwalterin des allgemeinen öffentlichen Wohls in ihrer Zuständigkeit auszuführen. Auch wenn dem einzelnen Eigentümer dadurch erhebliche zusätzliche Aufwendungen entstehen können, sei die Gemeinde von Gesetzes wegen nicht verpflichtet, das Interesse eines jeden einzelnen Anliegers zu berücksichtigen. Eine solche Verpflichtung lasse sich auch nicht aus der zukünftigen Bestimmung einer Straße, dem Gemeingebrauch zu dienen, ableiten (vgl. OLG Frankfurt a. M., NJW 1969, 1964 f.). Abgesehen davon, dass die zukünftige Bestimmung erst mit dem Bereitstellen der Straße für den allgemeinen Verkehr entstehe und daher vorher noch keine rechtliche Wirkung für den Einzelnen entfalten könne, begründe diese Zweckbestimmung nur die Verpflichtung, die Straße in den Zustand zu versetzen oder in demjenigen Zustand zu erhalten, in dem sie der Bestimmung – dem Gemeingebrauch zu dienen – am besten genügen könne.
Dem Umkehrschluss aus der Regelung des § 39 Abs. 2 LStrG Rhld.-Pf. sei darüber hinaus zu entnehmen, dass der Anlieger bei der Ersterstellung einer Straße gehalten ist, Zufahrten und Zugänge zu öffentlichen Straßen unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik so auszugestalten, dass sie sich dem Niveau der ersthergestellten Straße angleichen (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 07. November 1996 – 7 I 72/96, zur Parallelvorschrift des § 20 Abs. 5 Straßen- und Wegegesetz NRW). Dementsprechend fällt es in die Risikosphäre des Anliegers, wenn er seine Grundstückszufahrt vor Fertigstellung der neuen Straße ausbauen lässt. Es sei ihm daher allein anzulasten, wenn die erforderliche Anpassung fehle. Der Schaden wäre vermeidbar gewesen, wenn die Zufahrt zunächst nur provisorisch ausgebaut worden wäre. Anpassungsschwierigkeiten waren absehbar.
Beim erstmaligen Ausbau besteht auch kein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld aus § 39 Abs. 2 Satz 2 LStrG Rhld.-Pf. Nach dieser Norm hat der jeweilige Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung zu leisten, wenn durch eine Änderung oder Einziehung einer Straße Zufahrten oder Zugänge zu Grundstücken auf Dauer unterbrochen oder ihre Benutzung erheblich erschwert werden. Daran fehlt es beim Erstausbau einer Straße.
Der Anlieger konnte mangels Rechtswidrigkeit auch keine Entschädigung aus enteignungsgleichem Eingriff durchsetzen. Es fehlte auch an den Voraussetzungen eines enteignenden Eingriffs, der voraussetzt, dass eine rechtmäßige hoheitliche Maßnahmen bei einem Betroffenen zu Nachteilen führt, die er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muss, die aber die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigen (vgl. BGH, NJW 1992, 3229, 3232). Es fehlt an einem solchen Sonderopfer, wenn – wie im vorliegenden Fall – der nachteilig Betroffene sich freiwillig in die Gefahr begibt, die ganz allgemein von ihm grundsätzlich selbst zu tragen war und von ihm herbeigeführt wurde (vgl. BGH, NJW 1995, 1 823, 1824, m. w. N.). Da der Anlieger nicht darauf vertrauen durfte, dass die neu anzulegende Straße dem Niveau seines Anwesens angepasst werde, hatte der Anlieger sich freiwillig den mit dem voreiligen Ausbau der Zufahrt verbundenen Risiken begeben, so dass von einem Sonderopfer nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen keine Rede sein konnte.
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