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Ganz aktuell gibt es eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung des OLG Köln
vom 29.07.2010 zum Baumkontrollintervall und hieraus resultierender
zivilrechtlicher Haftung (7 U 31/10).
Herab fallende Äste einer Platane
hatten auf einem städtischen Parkplatz ein Fahrzeug beschädigt. Der Schadenfall
hatte sich im Dezember 2008 ereignet. Die letzte Baumkontrolle hatte im Februar
2008 stattgefunden, also ca. 10 Monate zuvor. Der Kläger war der Auffassung, bei
Durchführung einer Halbjahreskontrolle hätte im Rahmen der
Verkehrssicherungspflicht Handlungsbedarf durch die Stadt erkannt werden können.
Das Erfordernis einer generellen halbjährlichen Baumkontrolle ergäbe sich aus
der einschlägigen Rechtsprechung. Zu dieser entscheidungserheblichen Frage hatte
das erstinstanzliche LG Bonn (1 O 149/09) einen Sachverständigen mit der
Erstellung eines mündlichen Gutachtens im Termin beauftragt.
Dieser hat
sich an der FLL-Baumkontrollrichtlinie orientiert und im konkreten Fall demgemäß
eine höchstens einmalige Baumkontrolle im Jahr für ausreichend gehalten. Dem hat
sich das LG Bonn in vollem Umfang angeschlossen und die Klage durch Urteil vom
13.01.2010 abgewiesen, da es folglich an einer schadenursächlich gewordenen
schuldhaften Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gefehlt habe.
Das
OLG Köln hat im Berufungsverfahren nunmehr durch Urteil vom 29.07.2010 die
erstinstanzliche Entscheidung in vollem Umfang bestätigt. Unter Aufgabe seiner
eigenen bisherigen Rechtsprechung hat es darauf hingewiesen, dass ältere
obergerichtliche Entscheidungen eine äußere Gesundheits- und Zustandsprüfung
zweimal im Jahr - einmal in belaubtem, einmal in unbelaubtem Zustand - für
erforderlich erachtet haben. Nach Auffassung des OLG Köln ist diese
Rechtsprechung inzwischen durch neue fachliche Erkenntnisse überholt. Unter
Hinweis auf entsprechende Literatur hat das OLG nunmehr die Auffassung
vertreten, eine starre Kontrolle zweimal im Jahre werde mittlerweile als
baumpflegerisch nicht sinnvoll und angezeigt angesehen, weil sie den Umständen
des Einzelfalles nicht gerecht werde.
Dem trage auch die
FLL-Baumkontrollrichtlinie vom Dezember 2004 Rechnung. Danach werde die
Häufigkeit der angemessenen Kontrolle aufgrund forstwissenschaftlicher
Untersuchungen nach der Gefahrenlage, der Baumart, dem Standort und dem Alter
des Baumes in differenzierter Weise bestimmt. (S.3 f.
Urteilsumdruck)
Soweit ersichtlich, ist dies die erste Entscheidung eines
Oberlandesgerichtes, die das Baumkontrollintervall nach der
FLL-Baumkontrollrichtlinie bestätigt (vgl. zur FLL-Baumkontrollrichtlinie auch
Braun, "Verkehrssicherungspflicht für Bäume: Die neue FLL-Richtlinie zur
Überprüfung der Verkehrssicherheit von Bäumen - Baumkontrollrichtlinie",
BADK-Information 4/2004, 170 und Bauer/Braun/Hünnekes, "Neue
Musterdienstanweisung zur Baumkontrolle", BADK-Information 3/2006,
151).
Abschließend sei noch der Hinweis erlaubt, dass das OLG Köln die
Revision nicht zugelassen hat. Insoweit ist die Entscheidung sicher angreifbar.
Es ist nicht auszuschließen, dass der Kläger hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde
beim BGH einlegt. Es bleibt also zunächst abzuwarten, ob die Entscheidung
rechtskräftig wird.
Zur Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen sei noch
hingewiesen auf die Newsletter vom 06.07.2006, 10.07.2007 und 07.04.2008.
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