| Die Mitarbeiter eines Passamtes dürfen grundsätzlich davon ausgehen, dass sich der jeweilige Antragsteller über die zum Zeitpunkt seiner geplanten Reise geltenden Einreisebestimmungen der USA selbst informiert hat oder – soweit noch nicht geschehen – noch informieren wird, weshalb sie ohne konkrete Nachfrage nicht zu besonderen Hinweisen verpflichtet sind (OLG Hamm, Beschluss vom 18.06.2008 - 11 U 62/08).
Im Vorfeld einer für den Sommer 2007 geplanten Reise in die USA wurden die Sorgeberechtigten eines 15-Jährigen im Passamt der beklagten Stadt vorstellig. Streitig war, ob dem zuständigen Mitarbeiter der Stadt erklärt wurde, der Pass werde für eine Einreise in die USA benötigt. Der Mitarbeiter stellte daraufhin einen maschinenlesbaren Kinderpass aus, der allerdings – anders als ein Reisepass mit biometrischen Daten – nach den seit dem 26.10.2006 geltenden Einreisebestimmungen die Einreise in die USA nur in Verbindung mit einem Visum ermöglicht. Auf diesen Umstand waren die Antragssteller nicht gesondert hingewiesen worden. In Unkenntnis der Einreisebestimmungen unterblieb die Einholung eines Visums. Die Fluggesellschaft verweigerte die Beförderung, so dass die Reise verschoben werden musste. Die Klage auf Erstattung der hierdurch entstandenen Mehrkosten blieb in beiden Instanzen erfolglos.
Die Voraussetzungen einer Amtspflichtverletzung fehlten bereits dem Grunde nach. Allerdings entspricht es der herrschenden Rechtsprechung, dass sich aus besonderen Umständen zusätzliche Pflichten für den Amtsträger ergeben können und er insbesondere nicht „sehenden Auges“ zulassen darf, dass der Bürger einen Schaden erleidet, den der Beamte durch einen kurzen Hinweis, eine Belehrung mit wenigen Worten oder eine entsprechende Aufklärung über die Sach- und Rechtslage zu vermeiden in der Lage ist. Den Beamten trifft eine solche Aufklärungs- und Belehrungspflicht, wenn er bei Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erkennt oder erkennen muss, dass ein Bürger, der in einer besonderen Rechtsbeziehung zu einer Behörde steht, einem Schadenrisiko ausgesetzt ist, dem durch einen kurzen Hinweis zu begegnen ist (BGH NVwZ-RR 2006, 634 unter Hinweis auf BGH NV 2004, 638 f; NVwZ 1996, 512; NJW 1994, 2415 ff, 2417; JL 1991, 227 f; NJW 1965, 1226 f; NJW 1960, 1 244f; BGHZ 15, 305; Staudinger/Wurm; BGB, 13. Bearb. 2002, § 839 Rn. 159ff).
Eine solche besondere Rechtsbeziehung mag im Streitfall aufgrund des gestellten Antrags auf Ausstellung eines Kinderreisepasses zu bejahen sein. Es fehlte aber an dem für den städtischen Mitarbeiter erkennbaren Schadenrisiko, das gegebenenfalls die Erteilung einer Belehrung oder gar eine eingehende Aufklärung über die hier in Rede stehenden Einreisebestimmungen der USA notwendig gemacht hätte. Der von dem städtischen Mitarbeiter ausgestellte Kinderreisepass war als solcher auch ohne Aufnahme biometrischer Daten ordnungsgemäß ausgestellt und entsprach – bei Vorliegen eines gültigen Visums – den Einreisebestimmungen der USA und den Anforderungen an ein genügendes Ausweisdokument. Dass ein solches Visum nicht vorlag und aus Unkenntnis der bestehenden Einreisebestimmungen auch nicht beantragt wurde, musste der städtische Mitarbeiter nach Ansicht des Landgerichts Essen und des OLG Hamm nicht als naheliegend voraussehen. Da die Antragsteller besondere Anhaltspunkte für eine Hinweispflicht des städtischen Mitarbeiters nicht dargelegt hatten und auch dem weiteren Akteninhalt Anhaltspunkte nicht zu entnehmen waren, durfte der städtische Mitarbeiter nach Ansicht der Gerichte davon ausgehen, dass die gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen, für den die Ausstellung eines Kinderreisepasses beantragt wurde, sich über die zum Zeitpunkt der geplanten Reise geltenden Einreisebestimmungen selbst informiert hatten oder – soweit dies noch nicht geschehen war – noch informieren würden. Der städtische Mitarbeiter war ohne konkrete Nachfrage nicht zu entsprechenden Hinweisen verpflichtet.
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