| Ganz aktuell gibt es eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung des OLG Köln vom 29.07.2010 zum Baumkontrollintervall und hieraus resultierender zivilrechtlicher Haftung (7 U 31/10).
Herab fallende Äste einer Platane hatten auf einem städtischen Parkplatz ein Fahrzeug beschädigt. Der Schadenfall hatte sich im Dezember 2008 ereignet. Die letzte Baumkontrolle hatte im Februar 2008 stattgefunden, also ca. 10 Monate zuvor. Der Kläger war der Auffassung, bei Durchführung einer Halbjahreskontrolle hätte im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht Handlungsbedarf durch die Stadt erkannt werden können. Das Erfordernis einer generellen halbjährlichen Baumkontrolle ergäbe sich aus der einschlägigen Rechtsprechung. Zu dieser entscheidungserheblichen Frage hatte das erstinstanzliche LG Bonn (1 O 149/09) einen Sachverständigen mit der Erstellung eines mündlichen Gutachtens im Termin beauftragt.
Dieser hat sich an der FLL-Baumkontrollrichtlinie orientiert und im konkreten Fall demgemäß eine höchstens einmalige Baumkontrolle im Jahr für ausreichend gehalten. Dem hat sich das LG Bonn in vollem Umfang angeschlossen und die Klage durch Urteil vom 13.01.2010 abgewiesen, da es folglich an einer schadenursächlich gewordenen schuldhaften Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gefehlt habe.
Das OLG Köln hat im Berufungsverfahren nunmehr durch Urteil vom 29.07.2010 die erstinstanzliche Entscheidung in vollem Umfang bestätigt. Unter Aufgabe seiner eigenen bisherigen Rechtsprechung hat es darauf hingewiesen, dass ältere obergerichtliche Entscheidungen eine äußere Gesundheits- und Zustandsprüfung zweimal im Jahr - einmal in belaubtem, einmal in unbelaubtem Zustand - für erforderlich erachtet haben. Nach Auffassung des OLG Köln ist diese Rechtsprechung inzwischen durch neue fachliche Erkenntnisse überholt. Unter Hinweis auf entsprechende Literatur hat das OLG nunmehr die Auffassung vertreten, eine starre Kontrolle zweimal im Jahre werde mittlerweile als baumpflegerisch nicht sinnvoll und angezeigt angesehen, weil sie den Umständen des Einzelfalles nicht gerecht werde.
Dem trage auch die FLL-Baumkontrollrichtlinie vom Dezember 2004 Rechnung. Danach werde die Häufigkeit der angemessenen Kontrolle aufgrund forstwissenschaftlicher Untersuchungen nach der Gefahrenlage, der Baumart, dem Standort und dem Alter des Baumes in differenzierter Weise bestimmt. (S.3 f. Urteilsumdruck)
Soweit ersichtlich, ist dies die erste Entscheidung eines Oberlandesgerichtes, die das Baumkontrollintervall nach der FLL-Baumkontrollrichtlinie bestätigt (vgl. zur FLL-Baumkontrollrichtlinie auch Braun, "Verkehrssicherungspflicht für Bäume: Die neue FLL-Richtlinie zur Überprüfung der Verkehrssicherheit von Bäumen - Baumkontrollrichtlinie", BADK-Information 4/2004, 170 und Bauer/Braun/Hünnekes, "Neue Musterdienstanweisung zur Baumkontrolle", BADK-Information 3/2006, 151).
Abschließend sei noch der Hinweis erlaubt, dass das OLG Köln die Revision nicht zugelassen hat. Insoweit ist die Entscheidung sicher angreifbar. Es ist nicht auszuschließen, dass der Kläger hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH einlegt. Es bleibt also zunächst abzuwarten, ob die Entscheidung rechtskräftig wird.
Zur Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen sei noch hingewiesen auf die Newsletter vom 06.07.2006, 10.07.2007 und 07.04.2008.
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