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Reform des Versicherungsvertragsgesetzes

GVV-Privat > Service > Aktuell > Newsmeldung vom 07.03.2008
Informationen
Zum 1. Januar 2008 ist eine Neufassung des Versicherungsvertragsgesetzes, kurz „VVG-Reform“ in Kraft getreten. Durch die gesetzlichen Änderungen werden Versicherungskunden besser gestellt und der Verbraucherschutz gestärkt. Dies gilt für alle ab dem 01.01.2008 abgeschlossenen Verträge. Für Kunden mit bestehenden Verträgen muss die VVG-Reform spätestens zu Beginn des Jahres 2009 umgesetzt sein.

Wir sind dem neuen VVG einen Schritt voraus
In den von GVV-Privat angebotenen Versicherungssparten (Sach-, Haftpflicht- Unfall- und Kfz-Versicherung) haben wir uns zu einem besonderen Service für unsere bestehenden Kunden entschieden:
Wir werden die vom Gesetzgeber eingeräumte Übergangsfrist für Bestandskunden nicht nutzen.
Unsere bestehenden Verträge werden wir dort, wo das neue VVG den Kunden besser stellt, genauso behandeln wie Neuverträge, zum Beispiel bei den ab dem 1. Januar 2008 eintretenden Schadenfällen. Also ein Jahr früher als gesetzlich gefordert.

Mehr Verbraucherschutz
Bisher galt folgende Regelung: Wenn Sie einen Versicherungsvertrag abgeschlossen haben, wurden Ihnen Vertragsinformationen und -bedingungen erst mit dem Versicherungsschein ausgehändigt – also nachdem Sie den Vertrag bereits unterschrieben haben. Ab dem 1. Januar 2008 bekommen Sie rechtzeitig vor Antragstellung alle gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen und können sich vor dem Versicherungsabschluss umfassend informieren.

Kürzere Vertragslaufzeiten
Versicherungsverträge konnten früher für einen langen Zeitraum von z.B. fünf Jahren abgeschlossen werden. Jetzt haben Sie nach Ablauf von drei Jahren das Recht zu kündigen.
Bei GVV-Privat mussten Sie sich noch nie lange binden. So gibt es bei GVV-Privat beispielsweise keine mehrjährigen Verträge, die nach neuem Recht nach drei Jahren gekündigt werden können. Unsere Kunden erhalten stets kundenfreundliche Ein-Jahres-Verträge.

Vorteile für den Kunden in der Schadenregulierung
Bisher galt in der Schadenregulierung das so genannte "Alles-oder-Nichts-Prinzip".
Bei einem Schaden, der grob fahrlässig herbeigeführt wurde, konnte das Versicherungsunternehmen bisher seine Leistungen komplett verweigern. Nach der VVG-Reform gilt die Regelung: Die Leistungen können im Schadenfall gekürzt werden, fallen in der Regel aber nicht mehr komplett weg. Je nach Verschuldensgrad des Versicherten beteiligt sich seine Versicherung prozentual an dem Schaden.

Abschaffung der "Unteilbarkeit der Prämie"
Das Prinzip der "Unteilbarkeit der Prämie" wird abgeschafft. Kündigt der Versicherungsnehmer den Vertrag wirksam im Laufe des Versicherungsjahres, erhält er künftig die gezahlte Prämie anteilig zurück. Bisher stand dem Versicherer der volle Jahresbeitrag zu.


Zur weiteren Information verweisen wir auf eine Broschüre des Bundesministeriums für Justiz (BMJ).
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